Sicherungsmaßnahme

Duka Immo GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat zur Duka Immo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2025, Aktenzeichen 80 IN 534/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 534/25
Registerbezug
Bochum, HRB 1864
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.10.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva
Im Handelsregister seit
1980
Stammkapital
76.693,78 EUR (laut Handelsregister)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 534/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Duka Immo GmbH, Auf der Heide 8 a, 44803 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lefter Duka, Dieckmannsfeld 11, 44805 Bochum

Geschäftszweig: Handel, das Vermieten und Verpachten von Grundstücken und Immobilien aller Art

ist am 16.10.2025, um 12:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

80 IN 534/25
Amtsgericht Bochum, 16.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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