Aufhebung des Verfahrens
DT DESKTOP Computersysteme und EDV-Beratung Aktiengesellschaft (AG Oldenburg HRB 3666)
Oldenburg
Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur DT DESKTOP Computersysteme und EDV-Beratung Aktiengesellschaft (AG Oldenburg HRB 3666) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2026, Aktenzeichen 61 IN 9/02.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 61 IN 9/02
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 3666
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 30.07.2026
- Rechtsform
- AG
- Im Handelsregister seit
- 1996
- Grundkapital
- 373.243,07 EUR (laut Handelsregister)
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
61 IN 9/02: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DT DESKTOP Computersysteme und EDV-Beratung Aktiengesellschaft (AG Oldenburg HRB 3666), Haseler Weg 15, 26125 Oldenburg (AG Oldenburg, HRB 3666), vertr. d.: 1. Thomas Dunker, Etzhorner Weg 159 A, 26125 Oldenburg, (Vorstand), 2. Jens Lübben, Ollerkamp 14, 26180 Rastede, (Vorstand), wird die am 15.05.2009 angeordnete Nachtragsverteilung aufgehoben.
Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.
Begründung:
Der Beschluss der Anordnung der Nachtragsverteilung vom 15.05.2009 bestand hinsichtlich folgender Forderungen:
* Forderung gegen die BUG GmbH & Co,
* Forderung aus dem Tites gegen Wolfgang Blase sowie
* Forderung gegen Wesma GmbH
Bzgl. des Tites gegen Wolfgang Blase und der Forderung gegen Wesma GmbH ist die Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter als erledigt erklärt worden. Massezuflüsse sind nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Forderung gegen die BUG GmbH & Cohat der eingesetzter Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Berding mit Schreiben vom 02.06.2026 seine Entslassung gem. § 59 Abs 1 InsO beantragt, da er altersbedingt seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter aufgegeben hat. Massezuflüsse sind bis zu diesem Zeitpunkt aus den Forderungen nicht erfolgt.
Auf Grund der Masselosigkeit wird die Weiterführung der Nachtragsverteilung bzgl. der Forderung gegen Wesma GmbH und die Neubestellung eines Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung von der Zahlung eines Kostenvorschuss gem. § 203 Abs. 3 S. 2 in Höhe von 5.000,00 € abhängig gemacht, um die Kosten der Nachtragsverteilung sicher zu stellen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 29.07.2026
Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.
Begründung:
Der Beschluss der Anordnung der Nachtragsverteilung vom 15.05.2009 bestand hinsichtlich folgender Forderungen:
* Forderung gegen die BUG GmbH & Co,
* Forderung aus dem Tites gegen Wolfgang Blase sowie
* Forderung gegen Wesma GmbH
Bzgl. des Tites gegen Wolfgang Blase und der Forderung gegen Wesma GmbH ist die Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter als erledigt erklärt worden. Massezuflüsse sind nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Forderung gegen die BUG GmbH & Cohat der eingesetzter Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Berding mit Schreiben vom 02.06.2026 seine Entslassung gem. § 59 Abs 1 InsO beantragt, da er altersbedingt seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter aufgegeben hat. Massezuflüsse sind bis zu diesem Zeitpunkt aus den Forderungen nicht erfolgt.
Auf Grund der Masselosigkeit wird die Weiterführung der Nachtragsverteilung bzgl. der Forderung gegen Wesma GmbH und die Neubestellung eines Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung von der Zahlung eines Kostenvorschuss gem. § 203 Abs. 3 S. 2 in Höhe von 5.000,00 € abhängig gemacht, um die Kosten der Nachtragsverteilung sicher zu stellen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 29.07.2026