Eröffnung des Verfahrens
DSR-Nord Logistik UG (haftungsbeschränkt)
Fürstenberg/Havel
Das Amtsgericht Neuruppin hat über das Vermögen der DSR-Nord Logistik UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 22.10.2020, Aktenzeichen 15 IN 140/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuruppin
- Aktenzeichen
- 15 IN 140/20
- Registerbezug
- Neuruppin, HRB 12729
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 22.10.2020
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Bert Buske
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
DSR-Nord Logistik UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Amtsgericht
Neuruppin HRB 12729 NP), Geschäftszweig: Transport und Kurier, Fahrzeughandel
und Fahrzeugüberführung, Fahrzeugvermietung, Mietfahrer u.a. , Zehdenicker
Straße 42d, 16798 Fürstenberg/Havel, vertreten durch den Geschäftsführer
wird am 19.10.2020, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Bert Buske, Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam. Der
Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse
gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten
Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen
schriftlich bis zum 15.12.2020 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der
die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger
werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Das
Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Die angemeldeten
Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin und der 1. Gläubigerversammlung
(§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14. Januar 2021. Sollten
Beschlussfassungen der Gläubiger über folgende Angelegenheiten erforderlich
sein, bedarf es der schriftlichen Antragstellung beim Insolvenzgericht bis 14.
Januar 2021:
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
- Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
157 InsO)
- besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO)
- abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der
Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Die Insolvenztabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten
Unterlagen ist ab dem 25.12.2020 bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes,
Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten
niedergelegt. Prüfungsstichtag ist der 14. Januar 2021.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum
Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 14. Januar 2021 bei dem Insolvenzgericht
schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer
angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers,
dessen Forderung bestritten wird, anzugeben. Sollte zwischen Ablauf der
Anmeldefrist und dem Prüfungsstichtag eine Forderung angemeldet werden, wird
diese mitgeprüft, sofern hiergegen seitens des Insolvenzverwalters, der
Insolvenzgläubiger oder des Schuldners kein Widerspruch erhoben wird. Verspätet
eingehende Widersprüche finden keine Beachtung. Wird gegen eine angemeldete
Forderung seitens des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers kein
Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von
Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens zum
Prüfungsstichtag vorzulegen. Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt,
Sonderkonten einzurichten und Festgeldkonten anzulegen und nach den Regeln
einer Treuhandschaft zu führen. Der Insolvenzverwalter hat in Abständen von 6
Monaten ab dem Prüfungsstichtag schriftlich zu den Insolvenzakten über den
Sachstand und die Geschäftsführung zu berichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache
verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a,
16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der
Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann - mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten - durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt,
sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§
9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis
maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in
elektronischer Form eingelegt werden.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 19.10.2020
15 IN 140/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
DSR-Nord Logistik UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Amtsgericht
Neuruppin HRB 12729 NP), Geschäftszweig: Transport und Kurier, Fahrzeughandel
und Fahrzeugüberführung, Fahrzeugvermietung, Mietfahrer u.a. , Zehdenicker
Straße 42d, 16798 Fürstenberg/Havel, vertreten durch den Geschäftsführer
wird am 19.10.2020, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Bert Buske, Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam. Der
Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse
gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten
Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen
schriftlich bis zum 15.12.2020 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der
die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger
werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Das
Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Die angemeldeten
Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin und der 1. Gläubigerversammlung
(§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14. Januar 2021. Sollten
Beschlussfassungen der Gläubiger über folgende Angelegenheiten erforderlich
sein, bedarf es der schriftlichen Antragstellung beim Insolvenzgericht bis 14.
Januar 2021:
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
- Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
157 InsO)
- besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO)
- abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der
Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Die Insolvenztabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten
Unterlagen ist ab dem 25.12.2020 bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes,
Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten
niedergelegt. Prüfungsstichtag ist der 14. Januar 2021.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum
Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 14. Januar 2021 bei dem Insolvenzgericht
schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer
angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers,
dessen Forderung bestritten wird, anzugeben. Sollte zwischen Ablauf der
Anmeldefrist und dem Prüfungsstichtag eine Forderung angemeldet werden, wird
diese mitgeprüft, sofern hiergegen seitens des Insolvenzverwalters, der
Insolvenzgläubiger oder des Schuldners kein Widerspruch erhoben wird. Verspätet
eingehende Widersprüche finden keine Beachtung. Wird gegen eine angemeldete
Forderung seitens des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers kein
Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von
Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens zum
Prüfungsstichtag vorzulegen. Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt,
Sonderkonten einzurichten und Festgeldkonten anzulegen und nach den Regeln
einer Treuhandschaft zu führen. Der Insolvenzverwalter hat in Abständen von 6
Monaten ab dem Prüfungsstichtag schriftlich zu den Insolvenzakten über den
Sachstand und die Geschäftsführung zu berichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache
verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a,
16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der
Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann - mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten - durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt,
sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§
9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis
maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in
elektronischer Form eingelegt werden.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 19.10.2020
15 IN 140/20