Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

DS Rietberger Formguss GmbH & Co. Betriebs KG

Rietberg

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur DS Rietberger Formguss GmbH & Co. Betriebs KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2019, Aktenzeichen 43 IN 759/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 759/18
Registerbezug
Gütersloh, HRA HRA 5490
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
30.07.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 759/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRA 5490 eingetragenen
DS Rietberger Formguss GmbH & Co. Betriebs KG, Lange Str. 16, 33397 Rietberg,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 6517 eingetragene DS
Rietberger Formguss Verwaltungs GmbH, Lange Str. 16, 33397 Rietberg, diese
vertreten durch die Geschäftsführer Friedhelm Deppe, Sachsenstr. 6, 33397
Rietberg und Karl-Heinz Schubert, Gartenstr. 42, 33397 Rietberg

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Alexander D. Theler, Luisenstr. 111 a, 47799 Krefeld

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norbert Küpper, Paderborner Str. 11, 33415
Verl wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.09.2018 bis zum
16.12.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug 462.000,00 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs.
1 InsVV beträgt demnach 36.610,00 €.

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von 9 152,50 € zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung

einer Erhöhung des Regelsatzes auf 155 % und damit auf den Betrag von ... €
angemessen, aber auch ausreichend.

Insoweit ist eine Kürzung der beantragten Vergütung erfolgt.

Der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Festsetzung einer
angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen, dies ist insbesondere durch die
Bemessung der Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen.

Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind nicht für sich alleine sondern
übergreifend zu betrachten.

Der für die Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung und Verhandlung einer
übertragenen Sanierung angesetzte Zuschlag von 25 % wurde dabei mit 10 %
berücksichtigt.

Dabei wurde berücksichtigt, dass die Verhandlung mit einem Interessenten zwar
erforderlich für eine ( hier nicht erfolgte) übertragene Sanierung ist, aber im
Umfang nur geringfügig als erhebliche Tätigkeit gewichtet werden kann.

Die angeführten Besonderheiten eines Unternehmens aus der Schwerindustrie
werden durch Zuschläge von 90% ( Altlasten, komplexe, besonders aufwendige
Rechtsfragen) durch den Verwalter geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass es sich bei dem Unternehmen um eine kleine Kapitalgesellschaft
i.S. des § 264 HGB handelte, mit einer überschaubaren Gläubigerstruktur ist in
der Gesamtschau ein Zuschlag auf die Tätigkeiten von 75 % angemessen.

Das Ausgeführte rechtfertigt im Rahmen der Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung
der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Festsetzung eines
angemessenen Vergütungszuschlages und einer Erhöhung des Regelsatzes auf
155%.Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte
und den Vergütungsantrag vom 26.04.2019 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 eingesehen
werden.

43 IN 759/18
Amtsgericht Bielefeld, 29.07.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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