Sicherungsmaßnahme
DOMO Caproleuna GmbH
Leuna
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat zur DOMO Caproleuna GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2026, Aktenzeichen 59 IN 544/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 544/25
- Registerbezug
- Stendal, HRB 207846
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 26.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
59 IN 544/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertr. d.: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer),
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 26.12.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt,
hinsichtlich etwaiger Ansprüche der in der Anlage 1 aufgeführten Lieferanten, Dienstleister und Kunden, die auf der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen oder anderen Leistungen in der Zeit nach dem 25. Dezember 2025 beruhen, sowie für in Anlage 1 aufgeführten, bisher nicht konkret zugeordneten, aber sachlich bezeichneten Lieferungen, Leistungen und Ansprüche Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO analog bis zu dem in der Anlage 1 jeweils genannten Maximalbetrag zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen.
Amtsgericht Halle (Saale), 25.03.2026
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 26.12.2025 um 12:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt,
hinsichtlich etwaiger Ansprüche der in der Anlage 1 aufgeführten Lieferanten, Dienstleister und Kunden, die auf der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen oder anderen Leistungen in der Zeit nach dem 25. Dezember 2025 beruhen, sowie für in Anlage 1 aufgeführten, bisher nicht konkret zugeordneten, aber sachlich bezeichneten Lieferungen, Leistungen und Ansprüche Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO analog bis zu dem in der Anlage 1 jeweils genannten Maximalbetrag zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen.
Amtsgericht Halle (Saale), 25.03.2026