Insolvenzbekanntmachung
DOMO Caproleuna GmbH
Leuna
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat zur DOMO Caproleuna GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.04.2026, Aktenzeichen 59 IN 544/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 544/25
- Registerbezug
- Stendal, HRB 207846
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 08.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
59 IN 544/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DOMO Caproleuna GmbH, Bau 3101 - Am Haupttor, 06237 Leuna (AG Stendal, HRB 207846), vertreten durch: 1. Dr. Michael Greczmiel, (Geschäftsführer), 2. Vedran Kujundzic, (Geschäftsführer), 3. Yves Bonte, (Geschäftsführer),
Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale), Az.: 59 IN 544/25, vom 01.04.2026 wird in den Gründen wie folgt ergänzt: Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für Gesellschaften und juristische Personen bestimmt Art. 3 Abs. 1 S. 3 EuInsVO, dass der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses am satzungsgemäßen Sitz widerlegbar vermutet wird. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Der Geschäftssitz der Schulderin befindet sich laut ihrer Satzung und der Eintragung im beim Amtsgericht Stendal geführten Handelsregister (HRB 207846) seit 1994 in Leuna. Wesentliche Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin oder relevante Abwicklungshandlungen im Ausland wurden durch den Sachverständigen nicht festgestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO. Leuna gehört zum Gerichtsbezirk des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Halle (Saale). Amtsgericht Halle (Saale), 08.04.2026
Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale), Az.: 59 IN 544/25, vom 01.04.2026 wird in den Gründen wie folgt ergänzt: Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für Gesellschaften und juristische Personen bestimmt Art. 3 Abs. 1 S. 3 EuInsVO, dass der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses am satzungsgemäßen Sitz widerlegbar vermutet wird. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Der Geschäftssitz der Schulderin befindet sich laut ihrer Satzung und der Eintragung im beim Amtsgericht Stendal geführten Handelsregister (HRB 207846) seit 1994 in Leuna. Wesentliche Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin oder relevante Abwicklungshandlungen im Ausland wurden durch den Sachverständigen nicht festgestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO. Leuna gehört zum Gerichtsbezirk des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Halle (Saale). Amtsgericht Halle (Saale), 08.04.2026