Sicherungsmaßnahme
DoMa24 Rentacar GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur DoMa24 Rentacar GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 260 IN 98/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 260 IN 98/26
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 36302
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 98/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36302 eingetragenen DoMa24 Rentacar GmbH, Höchstener Straße 81, 44267 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yasemin Ekin, Berswordtstraße 9, 44139 Dortmund
Geschäftszweig: Personenbeförderung, An- und Verkauf von Autos und Reifen, Überführung von Autos, Durchführung von Transporten bis 3,5 t, Autoverleih (Mietwagen), pp
sind die am 03.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 27.10.2026 aufgehoben worden.
Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist.
260 IN 98/26
Amtsgericht Dortmund, 27.10.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36302 eingetragenen DoMa24 Rentacar GmbH, Höchstener Straße 81, 44267 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yasemin Ekin, Berswordtstraße 9, 44139 Dortmund
Geschäftszweig: Personenbeförderung, An- und Verkauf von Autos und Reifen, Überführung von Autos, Durchführung von Transporten bis 3,5 t, Autoverleih (Mietwagen), pp
sind die am 03.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 27.10.2026 aufgehoben worden.
Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist.
260 IN 98/26
Amtsgericht Dortmund, 27.10.2026