Vergütungsfestsetzung
DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile
Lebach
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 107 IN 17/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 17/26
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 52593
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 30.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 17/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52593 eingetragenen DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile, Dillinger Straße 39, 66822 Lebach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Schäfer, und Herrn Detlef Thielgen,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Lukas Eisenhuth, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen - betreffend die Einstellung des Wertes der Anfechtungsansprüche in die vergütungsrelevante Teilungsmasse wegen u.a. BGH, Beschluss vom 29.04.2004, IX ZB 225/03.
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 09.03.2026 bis 01.06.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV // entspricht 15% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.713.129,47 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf die vorgetragene Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung auf 40% des Regelsatzes (eines Insolvenzverwalters - hier 15% der Regelvergütung zzgl. 25% der Regelvergütung als Zuschlag)
und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.09.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 22 eingesehen werden.
107 IN 17/26
Amtsgericht Saarbrücken, 30.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52593 eingetragenen DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile, Dillinger Straße 39, 66822 Lebach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Schäfer, und Herrn Detlef Thielgen,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Lukas Eisenhuth, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen - betreffend die Einstellung des Wertes der Anfechtungsansprüche in die vergütungsrelevante Teilungsmasse wegen u.a. BGH, Beschluss vom 29.04.2004, IX ZB 225/03.
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 09.03.2026 bis 01.06.2026 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV // entspricht 15% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.713.129,47 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf die vorgetragene Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung auf 40% des Regelsatzes (eines Insolvenzverwalters - hier 15% der Regelvergütung zzgl. 25% der Regelvergütung als Zuschlag)
und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.09.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 22 eingesehen werden.
107 IN 17/26
Amtsgericht Saarbrücken, 30.09.2026