Insolvenzplan

DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile

Lebach

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.07.2026, Aktenzeichen 107 IN 17/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
107 IN 17/26
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 52593
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
21.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 17/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52593 eingetragenen DKT Thielgen GmbH Konstruktionen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinenteile, Dillinger Straße 39, 66822 Lebach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Schäfer, und Herrn Detlef Thielgen,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blank + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken

Sachwalter: Rechtsanwalt Lukas Eisenhuth, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert

wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 20.07.2026 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Dienstag, 18.08.2026, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.

Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 22 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln ausgeglichen werden kann, die ggf. in dem Plan für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 253 Abs. 2 InsO).
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln ausgeglichen werden kann, die ggf. in dem Plan für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 253 Abs. 2 InsO).

107 IN 17/26
Amtsgericht Saarbrücken, 21.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Insolvenzplan
  6. Eröffnung des Verfahrens