Vergütungsfestsetzung
Dittmann Haustechnik GmbH
Detmold
Das Amtsgericht Detmold hat zur Dittmann Haustechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.08.2026, Aktenzeichen 10 IN 125/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 125/23
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 10240
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Andreas Pantlen
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen einschließlich Nebenanlagen und Isolierungen sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte. Weiterhin das Verlegen von Fliesen und Trockenbauarbeiten, die Planung, Projektierung, Herstellung, Montage, Vertrieb und der Handel, der Onlinehandel mit Kl …
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 125/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt neu festgesetzt:
Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €
Auf diese Vergütung ist die bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.01.2025 festgesetzte und der Masse entnommene Vergütung i.H.v. ...€ anzurechnen.
Der Differenzbetrag von ... € kann der Insolvenzmasse entnommen werden, sofern ein hinreichender Kassenbestand vorhanden ist.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.09.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung kann der Insolvenzverwalter eine weitere Vergütung beanspruchen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung bis zum Vollzug der Schlussverteilung ergeben haben (BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12 - ).
Im Zeitraum 19.10.2024 bis 10.12.2025 haben sich weitere Einnahmen in Höhe von 2.157,96 € ergeben.
Auf Basis der fortgeschriebenen Schlussrechnung erhöht sich die Berechnungsgrundlage somit auf 11.871,22 €.
In die Berechnungsgrundlage hat der Antragsteller die noch zu erwartende Umsatzsteuererstattung auf die Verwaltervergütung eingestellt.
Massezuflüsse, die sich gesichert nach Einreichung der Schlussrechnung noch ergeben werden, dürfen zwar grundsätzlich bereits vor dem tatsächlichen Zahlungseingang in die Bemessungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden.
Für den Anspruch auf Vorsteuererstattung auf die Verwaltervergütung hat dies der BGH (Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 147/06) entschieden.
Ob der von dem Verwalter prognostizierte Rückerstattungsanspruch der Masse in Höhe von ... € tatsächlich realisiert werden kann, ist fraglich. Das Insolvenzverfahren ist nunmehr massearm im Sinne von § 207 InsO, sodass auch nur ein quotaler Vorsteuerabzug bestehen kann.
Die zu erwartende Umsatzsteuer wird daher in die Berechnungsgrundlage nicht eingestellt.
Diese Vorgehensweise wirkt sich nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn der Verwalter kann ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung eine weitere Vergütung beanspruchen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. oben).
Der Gesamtvergütungssatz wurde mit Beschluss vom 13.01.2025 auf 100 % festgesetzt. Die Vergütung beträgt demnach ... €.
Anlass zu einer Modifizierung des bereits gewährten Gesamtvergütungssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07 - ) besteht hier nicht, da sich die Berechnungsgrundlage nur geringfügig erhöht hat.
Der Insolvenzverwalter hat im Verfahren keine Hilfskräfte im Sinne von § 4 InsVV zulasten der Masse beauftragt.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Auslagen die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV gewählt. Diese bemisst sich nach dem Betrag der Regelvergütung dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV.
Auslagen sind somit i.H.v. ... € festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 20.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10240 eingetragenen Dittmann Haustechnik GmbH, Wittekindstraße 19, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jahn Dittmann
Geschäftszweig: Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt neu festgesetzt:
Vergütung --,-- €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen --,-- €
Zwischensumme --,-- €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € --,-- €
Endbetrag --,-- €
Auf diese Vergütung ist die bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.01.2025 festgesetzte und der Masse entnommene Vergütung i.H.v. ...€ anzurechnen.
Der Differenzbetrag von ... € kann der Insolvenzmasse entnommen werden, sofern ein hinreichender Kassenbestand vorhanden ist.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 26.09.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung kann der Insolvenzverwalter eine weitere Vergütung beanspruchen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung bis zum Vollzug der Schlussverteilung ergeben haben (BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12 - ).
Im Zeitraum 19.10.2024 bis 10.12.2025 haben sich weitere Einnahmen in Höhe von 2.157,96 € ergeben.
Auf Basis der fortgeschriebenen Schlussrechnung erhöht sich die Berechnungsgrundlage somit auf 11.871,22 €.
In die Berechnungsgrundlage hat der Antragsteller die noch zu erwartende Umsatzsteuererstattung auf die Verwaltervergütung eingestellt.
Massezuflüsse, die sich gesichert nach Einreichung der Schlussrechnung noch ergeben werden, dürfen zwar grundsätzlich bereits vor dem tatsächlichen Zahlungseingang in die Bemessungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden.
Für den Anspruch auf Vorsteuererstattung auf die Verwaltervergütung hat dies der BGH (Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 147/06) entschieden.
Ob der von dem Verwalter prognostizierte Rückerstattungsanspruch der Masse in Höhe von ... € tatsächlich realisiert werden kann, ist fraglich. Das Insolvenzverfahren ist nunmehr massearm im Sinne von § 207 InsO, sodass auch nur ein quotaler Vorsteuerabzug bestehen kann.
Die zu erwartende Umsatzsteuer wird daher in die Berechnungsgrundlage nicht eingestellt.
Diese Vorgehensweise wirkt sich nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn der Verwalter kann ungeachtet einer bereits rechtskräftigen Festsetzung eine weitere Vergütung beanspruchen, wenn sich Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. oben).
Der Gesamtvergütungssatz wurde mit Beschluss vom 13.01.2025 auf 100 % festgesetzt. Die Vergütung beträgt demnach ... €.
Anlass zu einer Modifizierung des bereits gewährten Gesamtvergütungssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07 - ) besteht hier nicht, da sich die Berechnungsgrundlage nur geringfügig erhöht hat.
Der Insolvenzverwalter hat im Verfahren keine Hilfskräfte im Sinne von § 4 InsVV zulasten der Masse beauftragt.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Auslagen die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV gewählt. Diese bemisst sich nach dem Betrag der Regelvergütung dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV.
Auslagen sind somit i.H.v. ... € festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 125/23
Amtsgericht Detmold, 20.08.2026