Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG

Loxstedt

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 12 IN 61/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 61/25
Registerbezug
Tostedt, HRA 110964
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

12 IN 61/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 75 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 08.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 69.387,14 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Es wurden folgende Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die zu einer erheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem Regelverfahren geführt haben:
a. 60 % für Sanierungsbemühungen die der vorläufige Insolvenzverwalter unmittelbar nach seiner Bestellung vorgenommen hat. Es wurden intensive Gespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin geführt, geeignete regionale Investoren gesucht und potenzielle Käufer angesprochen. Trotz intensiver Bemühungen wurden keine konkreten Kaufangebote abgegeben, so dass eine interne Sanierungsmöglichkeit ausgelotet wurde, nachdem die Söhne des Geschäftsführers Interesse bekundet hatten. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche Gespräche mit den Interessenten, den wesentlichen Geschäftspartnern und dem Vermieter geführt. Hinsichtlich der Finanzierung der übertragenen Sanierung mussten ergänzende Auskünfte zur Verfügung gestellt werden.
b. 10 % für Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeld. Zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde die Zustimmung der Agentur für Arbeit eingeholt. Es wurden Abtretungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern und Verträge mit dem Vorfinanzierer erstellt. Ferner wurden Mitarbeiterversammlungen und Informationsveranstaltungen durchgeführt. Daneben wurden zahlreiche telefonische Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern geführt.
c. 18,50 % für die Betriebsfortführung für einen Zeitraum von fast 2 Monaten. Es fand ein regelmäßiger Austausch mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin statt, die weitere Leistungsfähigkeit wurde sichergestellt, eine Liquiditätssteuerung musste erstellt werden, ein Bestell- und Freigabeprozess wurde eingerichtet sowie die Aufträge geprüft und freigegeben.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 2.669,21 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 20 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 5.735,17 EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 5.561,67 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 4.449,33 EUR auf insgesamt 10.011,00 EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 4.275,83 EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 4.275,83 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 18,50 % ergibt.

In der Gesamtschau wurden Zuschläge von insgesamt 75 % gewährt, da ein Insolvenzservice mit der Ausführung der Lohnabrechnungen sowie der Begleitung der Insolvenzgeldthematik beauftragt wurde und dies mit einer Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters verbunden war.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 12.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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