Sicherungsmaßnahme
DEUTSCHE UNFALLHILFE DUH GmbH
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur DEUTSCHE UNFALLHILFE DUH GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.12.2025, Aktenzeichen 80 IN 932/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 932/25
- Registerbezug
- Bochum, HRB 4889
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Frauke Heier
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist 1.1 die Förderung und Ausbildung im Rahmen des Feuerschutzes, der Unfallverhütung und Rettung aus Lebensgefahr 1.2 Unfälle zu vermeiden und sofortige Maßnahmen am Unfallort anzuwenden, 1.3 die Durchführung von Kursen nach den Weisungen des Verkehrsministeriums oder seinen untergeordneten Behörden. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichu …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 932/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 4889 eingetragenen DEUTSCHE UNFALLHILFE DUH GmbH, Massenbergstr. 17 a, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Doris Walburga Sebastian-Latsch, Margaretenstr. 1 , 44791 Bochum
Geschäftszweig: die Förderung und Ausbildung im Rahmen des Feuerschutzes, der Unfallverhütung und Rettung aus Lebensgefahr, Unfälle zu vermeiden und sofortige Maßnahmen am Unfallort anzuwenden u. a.
ist am 15.12.2025, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Frauke Heier, Bongardstraße 29, 44787 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 932/25
Amtsgericht Bochum, 15.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 4889 eingetragenen DEUTSCHE UNFALLHILFE DUH GmbH, Massenbergstr. 17 a, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Doris Walburga Sebastian-Latsch, Margaretenstr. 1 , 44791 Bochum
Geschäftszweig: die Förderung und Ausbildung im Rahmen des Feuerschutzes, der Unfallverhütung und Rettung aus Lebensgefahr, Unfälle zu vermeiden und sofortige Maßnahmen am Unfallort anzuwenden u. a.
ist am 15.12.2025, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Frauke Heier, Bongardstraße 29, 44787 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 932/25
Amtsgericht Bochum, 15.12.2025