Aufhebung des Verfahrens
Desserts4you GmbH
Mendig
Das Amtsgericht Bonn hat zur Desserts4you GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.03.2026, Aktenzeichen 96 IN 27/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 96 IN 27/23
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 27462
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und die Weiterverarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere in Deutschland produzierte Desserts.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 27/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 27462 eingetragenen Desserts4you GmbH, Siemensstraße 11, 56743 Mendig, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ahmet Terkin, Willi-Weyer-Straße 3, 53340 Meckenheim und Herrn Bican Türkmen, Franz-Meyer-Straße 54, 53340 Meckenheim
wird aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der steuerlichen Veranlagung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens resultierenden Erstattungsanprüche betreffend alle Steuerarten, insbesondere die Vorsteuererstattungsansprüche aus den noch zu begleichenden Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. § 46 Abs. 1 AO, §§ 35, 36) bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten und wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
96 IN 27/23
Amtsgericht Bonn, 24.02.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 27462 eingetragenen Desserts4you GmbH, Siemensstraße 11, 56743 Mendig, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ahmet Terkin, Willi-Weyer-Straße 3, 53340 Meckenheim und Herrn Bican Türkmen, Franz-Meyer-Straße 54, 53340 Meckenheim
wird aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der steuerlichen Veranlagung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens resultierenden Erstattungsanprüche betreffend alle Steuerarten, insbesondere die Vorsteuererstattungsansprüche aus den noch zu begleichenden Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. § 46 Abs. 1 AO, §§ 35, 36) bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten und wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
96 IN 27/23
Amtsgericht Bonn, 24.02.2026