Sicherungsmaßnahme
DESKA-Alarmanlagen, Beleuchtungs- und Sicherheitssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sprockhövel
Das Amtsgericht Essen hat zur DESKA-Alarmanlagen, Beleuchtungs- und Sicherheitssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.08.2019, Aktenzeichen 160 IN 122/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 160 IN 122/19
- Registerbezug
- Essen, HRB HRB 15258
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.08.2019
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Marc d´Avoine
- Im Handelsregister seit
- 1993
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist die Planung, der Vertrieb, die Montage, die Installation von Alarmanlagen und Beleuchtungs- und Sicherheitssystemen sowie der Vertrieb von Produkten der Unterhaltungselektronik und der Betrieb eines Elektrogroß- und Einzelhandels.
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 122/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 15258 eingetragenen
DESKA-Alarmanlagen, Beleuchtungs- und Sicherheitssysteme Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Schulstr. 29, 45549 Sprockhövel, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Deska, Waldstr. 51, 45525 Hattingen
Geschäftszweig: Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist die Planung, der
Vertrieb, die Montage, die Installation von Alarmanlagen und Beleuchtungs- und
Sicherheitssystemen u.s.w.
ist am 08.08.2019, um 10:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d´Avoine,
Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
160 IN 122/19
Amtsgericht Essen, 08.08.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 15258 eingetragenen
DESKA-Alarmanlagen, Beleuchtungs- und Sicherheitssysteme Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Schulstr. 29, 45549 Sprockhövel, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Deska, Waldstr. 51, 45525 Hattingen
Geschäftszweig: Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist die Planung, der
Vertrieb, die Montage, die Installation von Alarmanlagen und Beleuchtungs- und
Sicherheitssystemen u.s.w.
ist am 08.08.2019, um 10:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d´Avoine,
Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
160 IN 122/19
Amtsgericht Essen, 08.08.2019