Vergütungsfestsetzung

DER STOFF Stoffhandels-GmbH

Nordhorn

Das Amtsgericht Nordhorn hat zur DER STOFF Stoffhandels-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 7 IN 56/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 56/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 130812
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
29.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 60 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.10.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.316.975,00 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.
Einzelzuschläge werden in folgender Höhe beantragt:

1) Mitwirkung bei der Unternehmensfortführung: 30 Prozent

Vertretbarkeit:
AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2016, 259 IN 13/14, in einem vergleichbaren Fall von der Berechnungsmasse und der Zahl der Arbeitnehmer her: 40 Prozent auf die Sachwaltervergütung; hier wurde der nach Prozentangabe niedrigere Einzel-Zuschlag auf die Insolvenzverwaltervergütung bezogen (s. BGH, Beschluss vom 21.07.16, IX ZB 70/14, noch zur InsVV a.F., aber insoweit verwendbar).

Nachvollziehbare Begründung im Antrag in Auszügen:

Das Unternehmen wurde nach Insolvenzeröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Auch nach Verfahrenseröffnung stand ich im regelmäßigen Austausch mit der Insolvenzschuldnerin und seinem Verfahrensbevollmächtigten. Mindestens alle zwei Wochen fand ein Jour fixe statt, in dem alle aktuellen Fragen des Verfahrens in großer Runde besprochen wurden. Daneben haben von mir regelmäßig auch einzelne Gespräche mit der Eigenverwaltung stattgefunden. Es kam laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu Verfügungen, über die ich seitens der Eigenverwaltung informiert und die von mir als Sachwalter zu prüfen und im Sinne der Masse zu kontrollieren hatte. Eine Unternehmensfortführung geht daher regelmäßig mit einem Mehraufwand einher, der über § 3 Abs. l lit. b InsVV vergütungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dabei kann die Begleitung der Unternehmensfortführung ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst, vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016-IX ZB 70/14.

Voraussetzung des Zuschlags nach § 3 Abs. 2 lit. b InsVV ist, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung auf Grund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der der Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren. Bei der Frage, ob die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, ist gem.§ 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. h InsVV maßgebend, dass bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensfortführung erzielt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14.
Die Betriebsfortführung führte laut den Sachstandsberichten sowie eingereichten Schlussrechnungen zu keinem Betriebsfortführungsüberschuss. Insoweit entfällt eine Vergleichsrechnung.

2) Mitwirkung beim Insolvenzplan: 35 Prozent

Vertretbarkeit:

Gegeben, wenn:

Dass die überwachende Tätigkeit einen Umfang hatte, der signifikant vom Normalfall abgewichen ist oder dass besondere Schwierigkeiten vorlagen, ist nicht ersichtlich, zumal die Schuldnerin bei der Planerstellung von ihren Sanierungsberatern professionell beraten worden ist (LG Duisburg, Beschluss vom 14.09.2016, 7 T 24/16, in dem sich grundsätzlich gegen eine Zuschlagsfähigkeit ohne besonderen Aufwand ausgesprochen wird).

Der BGH hat mit dem o.g. taggleichen Beschluss weniger kritisch zunächst entschieden unter Nr. 8 des Tenors:

Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtlicher Expertise hat, rechtfertigt keinen Abschlag, weil dies im Rahmen der Eigenverwaltung selbstverständlich sei (Rn. 81).
Aber für die Gesamtwürdigung erheblich:
Bei der Bemessung der Zuschläge ist stets eine solche Expertise der Eigenverwaltung zugrunde zu legen. Auch deshalb und im Hinblick auf die Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs- und Überwachungsaufgaben müssen Zuschläge in der (vorläufigen) Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren.

Gleichwohl rechtfertigt die nachvollziehbare, auszugsweise wiedergegebene Begründung des Einzelzuschlags diesen zunächst wie beantragt zu berücksichtigen, weil sich daraus ein besonderer Aufwand bei der Begleitung und Durchführung des Insolvenzplans ergibt:

"So wurden dem Team der Sachverwaltung die Entwürfe des Insolvenzplans und der weiteren notwendigen Vereinbarungen vorgelegt, auf die dann Stellungnahmen abgegeben bzw. Korrekturvorschläge eingearbeitet, respektive sich stellende Fragen in Gesprächen mit dem Planverfasser erörtert wurden. So konnte der Planverfasser den final abgestimmten Insolvenzplan fristgemäß beim Insolvenzgericht einreichen und ich unmittelbar meine Stellungnahme dazu abgeben.

Im Vorfeld des Erörterungs- und Abstimmungstermins meldeten sich eine Vielzahl von Gläubigern - u.a. bezüglich der Behandlung von bestrittenen und nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und der Höhe der Quote und der Wahrung ihrer Sicherheiten aus Ab- und Aussonderungsrechten. Nur infolge dieser Gespräche und Verhandlungen konnten maßgebliche Gläubiger zu einer Planannahme bewegt werden. Auch hinsichtlich der weiteren Planregelungen beantwortete ich Anfragen. Zu erwähnen ist hier auch die Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermins als solche mit der entsprechenden Vorbereitung. Insbesondere wurde die Planzustellung an die Gläubiger durch mich veranlasst. Die intensive Begleitung des Planverfahrens wird sich im weiteren Verfahrensverlauf noch fortsetzen. Insbesondere wegen der Verknüpfung mit der von mir geführten Insolvenztabelle und der Verteilung sowie der nachlaufenden Treuhandtätigkeit sind hier noch umfangreiche Tätigkeiten zu erwarten."

3) Zuschlag für den Gläubigerausschuss 10 Prozent

Vertretbarkeit, BGH, a.a.O., Rn. 76, für den vor/vorläufigen Gläubigerausschuss, was aber ohne weiteres auch für den Gläubigerausschuss selbst gelten muss:

(5) Für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubi gerausschuss und dem dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeits aufwand für Kommunikation und Abstimmung hat das Beschwerdegericht zu treffend einen Zuschlag für gerechtfertigt gehalten. Ein vorläufiger Gläubiger ausschuss nach § 22a InsO muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er dem vorläufigen Sachwalter Mehraufwand. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO und im - hier allerdings nicht einschlägigen - Schutz schirmverfahren nach § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InsO hat (vgl. Haarmey er/Mock, ZInsO 2016, 1, 6). Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringen Umfang haben.

Der gerinstmögliche Zuschlag liegt laut der BGH-Rechtsprechung bei ungefähr 5 Prozent, der beantragte Zuschlag von 10 Prozent liegt daher in dem vorgenannten geringen Bereich.

4)
Zwischenergebnis: Summe der Einzelzuschläge 75 Prozent
Abschlag gemäß Antrag für vorläufige Eigenverwaltung 10 Prozent
Summe der Zuschläge gemäß Antrag damit 65 Prozent.

Gesamtwürdigung:

Die Zuschläge für die Tätigkeitsfelder "Gläubigerausschuss" und Unternehmensfortführung können in voller Höhe berücksichtigt werden.

Für die Mitwirkung beim Insolvenzplan ist aber eine Kürzung um 5 Prozentpunkte im Rahmen der Gesamtschau erforderlich. Damit wird dem restriktiven Ansatz des BGH in Rn. 81 der o.g. BGH-Entscheidung entsprochen, Zuschläge auch im Eigenverwaltungsverfahren noch deutlich unter denen im Regelinsolvenzverfahren festzusetzen. Insbesondere ging es hier nicht um die höher zu vergütende Tätigkeit der Erstellung eines Insolvenzplans.

Mit dem daraus folgenden Gesamtzuschlag von 60 Prozent wird die Regelvergütung des Sachwalters bereits um 100 Prozent erhöht, die des Insolvenzverwalters auf genau 120 Prozent.

Daraus folgt zugleich, dass der Gesamtzuschlag in Höhe von 60 Prozent statt 65 Prozent auch in der Gesamtschau die Vorgabe des BGH einhält. Er fällt hier deutlich geringer aus, als für Insolvenzverfahren mit einer nicht masseerhöhenden Betriebsfortführung und Gläubigerausschussbeteiligung. Die Mitwirkung bei einer Planerstellung ist dabei dem Insolvenzverfahren nicht fremd, aber wird hinsichtlich der Zuschlagshöhe auch restriktiver gehandhabt, als die Planerstellung selbst.

Der BGH hat es in seinem weiteren Beschluss vom 22.02.2007, IX ZB 106/06, nicht beanstandet, dass die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent für die Befassung mit dem Insolvenzplan des Schuldners geltend gemacht hat, Rn. 22:
4. Die Zubilligung eines Zuschlags von weiteren 20 v.H. dafür, dass die Insolvenzverwalterin eine Stellungnahme zu dem Insolvenzplan abgegeben und diesen inhaltlich überarbeitet hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Dieser Zuschlag bildet noch keine Obergrenze für entsprechende Zuschläge in der Eigenverwaltung, ist aber doch ein Anhaltspunkt, dass die Mitwirkung bei der Erstellung eines Insolvenzplans in der Eigenverwaltung dann nicht ohne weiteres oberhalb von 30 Prozent liegen darf.

Ein Zuschlagsbereich für die Mitwirkung beim Insolvenzplan wird daher bei 10 Prozent bis 30 Prozent gesehen. Dieser Bereich passt zu dem vom BGH hier anerkannten Zuschlag für das Insolvenzverfahren. Ein Zuschlag in Höhe von 35 Prozent dürfte den Toleranzbereich aber bereits verlassen, zumal gilt, dass im Rahmen der Eigenverwaltung, Zuschläge an sich deutlich geringer ausfallen müssen. Insoweit ist aber zu beachten, dass die zuletzt genannte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007 stammt und sich die Rechtsprechung zu den Zuschlägen zu Insolvenzplänen weiterentwickelt hat durchaus in Richtung höherer Zuschläge.
Im Ergebnis ist die Verdoppelung der Regelvergütung des Sachwalters notwendig, aber auch ausreichend, um eine ausreichende Vergütung für das aufwändige und schwierige Verfahren mit einer Vielzahl von Filialen und bis zu 100 Mitarbeitern festzusetzen.
Auch der absolute Betrag in Höhe von rund Euro brutto spricht nicht gegen die Angemessenheit der erfolgten Festsetzung und lässt den Schluss zu, dass jeder Mitarbeiter mit einem Bruttobetrag in Höhe von knapp über Euro in der Vergütung des Sachwalters berücksichtigt ist (Plausibilitätskontrolle, bei Insolvenzverwaltern ist der Betrag pro Mitarbeiter in vergleichbaren Fällen höher).
Zuletzt sei noch der Hinweis erlaubt, dass sowohl aus den Verfahren "Hemkon" als auch dem vorliegenden Verfahren Synergieeffekte resultieren dürften, die sich u.a. aus den quasi gemeinsam fast zeitgleich abgehaltenen Gläubigerausschusssitzungen zu den beiden Verfahren bereits ableiten lassen und im Rahmen der Gesamtschau auch zu der geringen Vergütungsminderung beitragen.

IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.183,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 338 berücksichtigungsfähigen Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 28.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzplan
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzplan
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Insolvenzplan
  11. Forderungsprüfung
  12. Forderungsprüfung
  13. Eröffnung des Verfahrens
  14. Insolvenzbekanntmachung