Vergütungsfestsetzung
DER STOFF Stoffhandels-GmbH
Nordhorn
Das Amtsgericht Nordhorn hat zur DER STOFF Stoffhandels-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 7 IN 56/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 56/25
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 130812
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 56/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DER STOFF Stoffhandels-GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130812), vertr. d.: 1. Dr. Nina Konjer, Lingen, (Geschäftsführerin), 2. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45,28968 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte der Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.652.105,23 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Sachwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zeitaufwändige Begleitung bei umfangreichen Sanierungsbemühungen und einer Investorensuche = 20 Prozentpunkte auf die Insolvenzverwalter-Vergütung
2.
Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzausfallgeld = 5 Prozentpunkte
3.
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss = 10 Prozentpunkte
4
Betriebsfortführung (=BF), Ausgleich eines Mehraufwands, der durch die Mehrvergütung aus dem Überschuss der BF nicht gedeckt wird =
10,28968 Prozentpunkte.
Gesamtzuschlag = 45,28968 Prozentpunkte.
Relevante Überschneidungen sind bei den Zuschlägen, teilweise am untersten Rand, nicht festzustellen und zwingen nicht zur Bildung eines niedrigeren Gesamtzuschlags.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 527.880,09 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung (künftig auch BF) beträgt 30 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt * EUR.
c)
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt * EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d)
Die Differenz zwischen beiden zu vergleichenden Vergütungssummen* beträgt 11.613,37 EUR (Vergütungsmehrbetrag aus Massezuwachs durch Betriebsfortführung ohne Berücksichtigung eines Zuschlags).
e)
Da der vorläufige Sachwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 7.881,52 EUR (19.494,89 Euro Zuschlag auf die niedrigere Bruchteilsvergütung - 11.613,37 Euro tatsächliche Mehrvergütung aus BF) in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,13 % (7.881,52 EUR / EUR X 100 = 12,13 Prozent) ergibt, die den ungedeckten Betrag ausgleicht.
Hier ist folglich die Vergütung ohne Einnahmen aus der Betriebsfortführung zusammen mit dem Zuschlag darauf in Höhe von insgesamt Euro um die Bruchteilsvergütung von Euro und die Mehrvergütung aus den Einnahmen der Betriebsfortführung von 11.613,37 Euro zu kürzen.
Vergleichsmaßstab ist mithin der ohne Massemehrung anzusetzende Zuschlag, der um die Mehrvergütung aus der Betriebsfortführung zu mindern ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 68).
Der betragsmäßig feststehende Zuschlag i.H.v. 7.881,52 Euro ist final auf die Bruchteilsvergütung mit der Mehrvergütung aus der BF in Relation zu setzen:
7.881,52 Euro / EUR X 100 = 10,29 Prozent (genau: 10,28968 Prozent).
Der Zuschlag darf auf die höhere Bruchteilsvergütung nicht über diesen Prozentsatz anwachsen, weil ansonsten der feststehende Fehlbetrag unzulässigerweise anwachsen würde und nicht mehr auf die Masse ohne Mehreinnahmen aus der BF bezogen würde.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 01.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45,28968 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom beantragte der Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.652.105,23 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Sachwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zeitaufwändige Begleitung bei umfangreichen Sanierungsbemühungen und einer Investorensuche = 20 Prozentpunkte auf die Insolvenzverwalter-Vergütung
2.
Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzausfallgeld = 5 Prozentpunkte
3.
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss = 10 Prozentpunkte
4
Betriebsfortführung (=BF), Ausgleich eines Mehraufwands, der durch die Mehrvergütung aus dem Überschuss der BF nicht gedeckt wird =
10,28968 Prozentpunkte.
Gesamtzuschlag = 45,28968 Prozentpunkte.
Relevante Überschneidungen sind bei den Zuschlägen, teilweise am untersten Rand, nicht festzustellen und zwingen nicht zur Bildung eines niedrigeren Gesamtzuschlags.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 527.880,09 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung (künftig auch BF) beträgt 30 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt * EUR.
c)
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt * EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d)
Die Differenz zwischen beiden zu vergleichenden Vergütungssummen* beträgt 11.613,37 EUR (Vergütungsmehrbetrag aus Massezuwachs durch Betriebsfortführung ohne Berücksichtigung eines Zuschlags).
e)
Da der vorläufige Sachwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 7.881,52 EUR (19.494,89 Euro Zuschlag auf die niedrigere Bruchteilsvergütung - 11.613,37 Euro tatsächliche Mehrvergütung aus BF) in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,13 % (7.881,52 EUR / EUR X 100 = 12,13 Prozent) ergibt, die den ungedeckten Betrag ausgleicht.
Hier ist folglich die Vergütung ohne Einnahmen aus der Betriebsfortführung zusammen mit dem Zuschlag darauf in Höhe von insgesamt Euro um die Bruchteilsvergütung von Euro und die Mehrvergütung aus den Einnahmen der Betriebsfortführung von 11.613,37 Euro zu kürzen.
Vergleichsmaßstab ist mithin der ohne Massemehrung anzusetzende Zuschlag, der um die Mehrvergütung aus der Betriebsfortführung zu mindern ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 68).
Der betragsmäßig feststehende Zuschlag i.H.v. 7.881,52 Euro ist final auf die Bruchteilsvergütung mit der Mehrvergütung aus der BF in Relation zu setzen:
7.881,52 Euro / EUR X 100 = 10,29 Prozent (genau: 10,28968 Prozent).
Der Zuschlag darf auf die höhere Bruchteilsvergütung nicht über diesen Prozentsatz anwachsen, weil ansonsten der feststehende Fehlbetrag unzulässigerweise anwachsen würde und nicht mehr auf die Masse ohne Mehreinnahmen aus der BF bezogen würde.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 01.10.2026