Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Demirel, Batuhan

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Demirel, Batuhan eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2021, Aktenzeichen 36d IN 7869/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 7869/19
Registerbezug
Berlin, HRB 170202
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
29.04.2021
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 7869/19

In dem Verfahren über den Antrag

Batuhan Demirel, geboren am 27.08.1996, Soldiner Straße 30, 13359 Berlin
- Schuldner -

In Abänderung des Beschlusses vom 06.04.2021 werden die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank
Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wie folgt
festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Anträgen des Insolvenzverwalters vom 22.02.2021 und vom
21.04.20201.Die Festsetzung vom 06.04.2021 wird dahingehend geändert, dass die
verminderte Umsatzsteuer gem. §§ 10, 7 InsVV in der bis zum 31.12.2020 gültigen
Höhe von 16 % hinzuzusetzen ist.

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.

Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.02.2021 wird Bezug
genommen.

Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die verminderte Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der bis zum 31.12.2020
gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die verminderte Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der bis zum 31.12.2020
gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

36d IN 7869/19 Amtsgericht Charlottenburg, 29.04.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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