Sicherungsmaßnahme
Demirel, Batuhan
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Demirel, Batuhan eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.06.2020, Aktenzeichen 36d IN 7869/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36d IN 7869/19
- Registerbezug
- Berlin, HRB 170202
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 18.06.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 7869/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Batuhan Demirel, geb.
27.08.1996, Soldiner Straße 30, 13359 Berlin
- wurde am 17.06.2020 um 12:24 Uhr Frank Brachwitz,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, zu dem vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den
Schuldner zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
36d IN 7869/19 Amtsgericht Charlottenburg, 18.06.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Batuhan Demirel, geb.
27.08.1996, Soldiner Straße 30, 13359 Berlin
- wurde am 17.06.2020 um 12:24 Uhr Frank Brachwitz,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, zu dem vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den
Schuldner zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
36d IN 7869/19 Amtsgericht Charlottenburg, 18.06.2020