Eröffnung des Verfahrens
Dachbau Rogätz GmbH
Barleben
Das Amtsgericht Magdeburg hat über das Vermögen der Dachbau Rogätz GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.01.2020, Aktenzeichen 340 IN 592/19 (351).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Magdeburg
- Aktenzeichen
- 340 IN 592/19 (351)
- Registerbezug
- Stendal, HRB 22797
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 02.01.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Sachwalter
- André Houben
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Ausführung von Dächern aller Art, Metallbedeckungen, Bauklempnerei, Dachbegrünungen, Terrassen- und Fassadenbau, Fassadenvollwärmeschutz, Gerüstbau, Handel mit Baustoffen und Baumaschinen, Vermietung von Baumaschinen und Winterbauheizungen sowie die Vermittlung und Betreuung sämtlicher Bauleistungen als Generalunternehmer.
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Verfahren eröffnet
- Forderungen anmelden bis (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Was die Eröffnung bedeutet
- Für Gläubiger
- Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 30.01.2020. In der Eigenverwaltung führt das Unternehmen das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters; beachten Sie die besonderen Angaben zur Anmeldung.
- Für Beschäftigte
- Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- Für Kunden und Lieferanten
- Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Sachwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Magdeburg: Am 02.01.2020 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren
eröffnet worden über das Vermögen über das Vermögen der Dachbau Rogätz GmbH, Am
Lütgen Feld 7, 39179 Barleben (AG Stendal, HRB 22797), vertreten durch: Peter
Wilhelm Robert Meyer, Triftweg 9, 39326 Rogätz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters: Rechtsanwälte Dols, Franzke &
Partner, Schlüterstr. 53, 10629 Berlin. Sachwalter ist: Rechtsanwalt André
Houben, Curator AG Insolvenzverwaltungen, Fasanenstraße 71, 10719 Berlin, Tel.:
030/48482460, Fax: 030/48482469, E-Mail: berlin@curator.ag, Internet:
www.curator.ag. Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird mündlich
geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 30.01.2020. Gläubigerversammlung: Am
Donnerstag, 27.02.2020, 10:00 Uhr, Saal 24, Insolvenzabteilung, Breiter Weg 203
- 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
die eventuelle Wahl eines anderen Sachverwalters (§ 57 InsO, § 274 InsO), über
die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in
den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 272 InsO bezeichneten
Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw.
Zwischenrechnungslegung des Sachwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§
66 InsO, § 281 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO,
§ 278 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO, § 284 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters,
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine
Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung
einer besonderen Gläubigerversammlung, Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272
InsO), Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (§ 277
InsO) verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der
die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst
Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die
Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach
rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht. Hinweis: Informationen nach Art. 13 und 14
der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://
ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/. - 340 IN 592/19
(351) - (02.01.2020)
eröffnet worden über das Vermögen über das Vermögen der Dachbau Rogätz GmbH, Am
Lütgen Feld 7, 39179 Barleben (AG Stendal, HRB 22797), vertreten durch: Peter
Wilhelm Robert Meyer, Triftweg 9, 39326 Rogätz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters: Rechtsanwälte Dols, Franzke &
Partner, Schlüterstr. 53, 10629 Berlin. Sachwalter ist: Rechtsanwalt André
Houben, Curator AG Insolvenzverwaltungen, Fasanenstraße 71, 10719 Berlin, Tel.:
030/48482460, Fax: 030/48482469, E-Mail: berlin@curator.ag, Internet:
www.curator.ag. Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird mündlich
geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 30.01.2020. Gläubigerversammlung: Am
Donnerstag, 27.02.2020, 10:00 Uhr, Saal 24, Insolvenzabteilung, Breiter Weg 203
- 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
die eventuelle Wahl eines anderen Sachverwalters (§ 57 InsO, § 274 InsO), über
die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in
den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 272 InsO bezeichneten
Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw.
Zwischenrechnungslegung des Sachwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§
66 InsO, § 281 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO,
§ 278 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO, § 284 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters,
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine
Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung
einer besonderen Gläubigerversammlung, Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272
InsO), Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (§ 277
InsO) verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der
die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst
Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die
Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach
rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht. Hinweis: Informationen nach Art. 13 und 14
der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://
ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/. - 340 IN 592/19
(351) - (02.01.2020)