Forderungsprüfung
d.i.i. Investment GmbH
Wiesbaden
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur d.i.i. Investment GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 468/24 D-11-7.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 468/24 D-11-7
- Registerbezug
- Wiesbaden, HRB 25248
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 125.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- 1. Die Gesellschaft ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB und geschlossene i …
- Branchenindikator
- Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 468/24 D-11-7 In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Investment GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 25248) wird die Prüfung der bis zum 15.02.2027 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 01.03.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 05.10.2026
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 01.03.2027 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 05.10.2026