Sicherungsmaßnahme
Czarny & Ries GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Czarny & Ries GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.06.2025, Aktenzeichen 107 IN 34/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 34/25
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 9053
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 03.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Thomas Becker
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 34/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 9053 eingetragenen Czarny & Ries GmbH, Industriestraße 27 b, 66129 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Daniel Ries, und Herrn Christian Ries,
ist am 03.06.2025, um 11:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Becker, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
107 IN 34/25
Amtsgericht Saarbrücken, 03.06.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 9053 eingetragenen Czarny & Ries GmbH, Industriestraße 27 b, 66129 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Daniel Ries, und Herrn Christian Ries,
ist am 03.06.2025, um 11:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Becker, Brückenstraße 60, 66763 Dillingen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
107 IN 34/25
Amtsgericht Saarbrücken, 03.06.2025