Vergütungsfestsetzung

Customized Business Services GmbH

Willich

Das Amtsgericht Krefeld hat zur Customized Business Services GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.07.2026, Aktenzeichen 500 IN 126/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 126/24
Registerbezug
Krefeld, HRB 14264
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.07.2026
Rechtsform
GmbH
Sachwalter
Dr. Claus-Peter Kruth
Im Handelsregister seit
2013
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Zurverfügungstellung von Leistungen im Dokumentenmanagement ("Business Services"), und alle anderen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen und Geschäfte, die geeignet sind, den Zweck und die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 126/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14264 eingetragenen Customized Business Services GmbH, Hanns-Martin-Schleyer-Straße 18 A, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frederic Hierl, Lipowskystr. 10, 81373 München

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Hagemann, Spichernstr. 44, 50672 Köl
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein, vertr. durch Frau Uta Goroncy, Edmund-Rumpler-Str. 4, 51149 Köln festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Auf die eingereichte Abrechnung wird Bezug genommen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 52 eingesehen werden.

500 IN 126/24
Amtsgericht Krefeld, 29.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Eröffnung des Verfahrens
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