Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

CSS Caspari Sicherheit & Service UG (haftungsbeschränkt)

Oberhausen

Das Amtsgericht Duisburg hat zur CSS Caspari Sicherheit & Service UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2026, Aktenzeichen 620 IN 2515/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 2515/25
Registerbezug
Duisburg, HRB 35899
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.09.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2515/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35899 eingetragenen CSS Caspari Sicherheit & Service UG (haftungsbeschränkt), Concordiastraße 32, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nicole Caspari, Keffenbrinkstraße 16, 46483 Wesel

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX,XX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX,XX €
Zwischensumme XXX,XX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX,XX € XXX,XX €
Endbetrag XXX,XX €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 28.11.2025 bis zum 01.02.2026 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 112.256,25 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 26.269,22 €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von 6 567,31 € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 47,88 % und damit auf den Betrag von XXX,XX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2026 verwiesen.

Für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von gut zwei 2 Monaten hält das Gericht hier einen Zuschlag von 25 Prozentpunkten für angemessen. Dabei hat es insbesondere die erschwerenden Anforderungen an einen aktiven Sicherheitsdienst bei Weiterbeschäftigung von 17 Mitarbeitern berücksichtigt. Ein gesonderter Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung bzw. die Personalangelegenheiten kommt nicht in Betracht, da in dem schuldnerischen Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 -, juris). Außergewöhnliche Umstände sind nicht erkennbar.
Durch die Betriebsfortführung hat sich die Berechnungsgrundlage um den Erlös von 87.841,85 EUR und damit deutlich erhöht. Daher ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung (hier: 6.567,30 EUR minus 2.441,44 EUR = 4.125,86 EUR) mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (nach BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 -, Rz 8, zitiert nach juris); hier bei einem Zuschlag von 25 Prozentpunkte auf die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters von XXX,XX EUR = XXX,XX EUR. Die Differenz von XXX,XX EUR entspricht im Verhältnis zu der regulären Verwaltervergütung von XXX,XX EUR noch einem Zuschlag von 2,88 Prozentpunkten. Im Übrigen wird der Zuschlag bereits durch die erhöhte Berechnungsgrundlage abgegolten.

Für die Sanierungsbemühungen hält das Gericht einen weiteren Zuschlag von 20 Prozentpunkten für angemessen, aber auch ausreichend. Die Gespräche und Verhandlungen beschränkten sich hier auf zwei Interessenten, von denen letztlich nur die Tochter aus dem familiären Umfeld der Gesellschafterin verblieb. Erzielt werden konnte ein Firmenwert von 10.000 EUR.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.

620 IN 2515/25
Amtsgericht Duisburg, 18.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme