Sicherungsmaßnahme

Compleo Connect GmbH

Schlangen

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Compleo Connect GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.12.2022, Aktenzeichen 252 IN 93/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
252 IN 93/22
Registerbezug
Lemgo, HRB 4695
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.12.2022
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Sachwalter
Martin Lambrecht
Im Handelsregister seit
2000
Stammkapital
39.788 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Verwalten von eigenem Vermögen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 93/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4695 eingetragenen Compleo Connect GmbH, Paderborner Straße 76, 33189 Schlangen, gesetzlich vertr. d. d. Geschäftsführer Jürgen März,
Geschäftszweig: die Herstellung, Installation und der Handel von Ladeanlagen auf dem Gebiet der Elektromobilität sowie deren Service.

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Graf Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

252 IN 93/22
Amtsgericht Dortmund, 29.12.2022

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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