Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

coding labs GmbH

Oberhausen

Das Amtsgericht Duisburg hat zur coding labs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.07.2021, Aktenzeichen 64 IN 188/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
64 IN 188/19
Registerbezug
Duisburg, HRB 30578
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.07.2021
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
30.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
ist Konzeption, Entwicklung, Vertrieb und Betrieb von Software, auch eigenen Onlineprojekten sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Wartungs-, Hosting- und Schulungsleistungen. Außerdem der Ein- und Verkauf von IT Hard- und Software. Erbringung und Abwicklung von Fahrdienstleistungen, auch über Dritte

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 188/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30578 eingetragenen coding labs GmbH, Priesterhof 32, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Dlugas, Priesterhof 32, 46047 Oberhausen

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Vergütung XXX EUR

Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR

Zwischensumme XXX EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.10.2020 bis zum 01.01.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 % und damit auf den Betrag von XXXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.06.2021 verwiesen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden.
64 IN 188/19
Amtsgericht Duisburg, 06.07.2021

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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