Sicherungsmaßnahme
coding labs GmbH
Oberhausen
Das Amtsgericht Duisburg hat zur coding labs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.10.2020, Aktenzeichen 64 IN 188/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 188/19
- Registerbezug
- Duisburg, HRB HRB 30578
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.10.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Axel Schwentker
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 30.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist Konzeption, Entwicklung, Vertrieb und Betrieb von Software, auch eigenen Onlineprojekten sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Wartungs-, Hosting- und Schulungsleistungen. Außerdem der Ein- und Verkauf von IT Hard- und Software. Erbringung und Abwicklung von Fahrdienstleistungen, auch über Dritte
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 188/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30578 eingetragenen coding
labs GmbH, Priesterhof 32, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Christian Dlugas, Priesterhof 32, 46047 Oberhausen,
Geschäftszweig: Ver- und Betrieb von Software
ist am 02.10.2020, um 09:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum
Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 188/19
Amtsgericht Duisburg, 02.10.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30578 eingetragenen coding
labs GmbH, Priesterhof 32, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Christian Dlugas, Priesterhof 32, 46047 Oberhausen,
Geschäftszweig: Ver- und Betrieb von Software
ist am 02.10.2020, um 09:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum
Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 188/19
Amtsgericht Duisburg, 02.10.2020