Sicherungsmaßnahme
Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH
Unterföhring
Das Amtsgericht München hat zur Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.01.2026, Aktenzeichen 1501 IN 4305/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 4305/25
- Registerbezug
- München, HRB 53040
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 16.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Max Liebig
- Stammkapital
- 390.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Projektierung und Ausführung von Elektroinstallationen aller Art einschließlich Netzwerktechnik und Brandmeldeanlagen sowie Ausübung aller mit einem Elektronistallationsunternehmen zusammenhängenden Tätigkeiten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Az.: 1501 IN 4305/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH, Siedlerstraße 2, 85774 Unterföhring, vertreten durch die Geschäftsführer Sylvester Roman Both und Adis Zahirovic
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 53040
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 15.01.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49 (89) 2500 369-0, Telefax: +49 (89) 2500 369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.01.2026
In dem Verfahren über den Antrag d.
Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH, Siedlerstraße 2, 85774 Unterföhring, vertreten durch die Geschäftsführer Sylvester Roman Both und Adis Zahirovic
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 53040
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 15.01.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49 (89) 2500 369-0, Telefax: +49 (89) 2500 369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.01.2026