Sicherungsmaßnahme
Claudia Weste Zeitarbeit GmbH
Braunschweig
Das Amtsgericht Braunschweig hat zur Claudia Weste Zeitarbeit GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2020, Aktenzeichen 273 IN 158/20 c.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Braunschweig
- Aktenzeichen
- 273 IN 158/20 c
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 200211
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 14.09.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Franc Zimmermann
- Im Handelsregister seit
- 2006
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsvermittlung, Projektmanagement und Schulung
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
273 IN 158/20 b: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Claudia
Weste Zeitarbeit GmbH, Ziegenmarkt 6, 38100 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB
200211), vertr. d.: Claudia Weste (Geschäftsführerin), ist am 14.09.2020 um
14:42 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Eiermarkt 1, 38100
Braunschweig, Tel.: 0531-180535-0, Fax: 0531-180535-20, E-Mail:
franc.zimmermann@mfp-law.com, Internet: www.mfp-law.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig,
An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 14.09.2020
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Weste Zeitarbeit GmbH, Ziegenmarkt 6, 38100 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB
200211), vertr. d.: Claudia Weste (Geschäftsführerin), ist am 14.09.2020 um
14:42 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Eiermarkt 1, 38100
Braunschweig, Tel.: 0531-180535-0, Fax: 0531-180535-20, E-Mail:
franc.zimmermann@mfp-law.com, Internet: www.mfp-law.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig,
An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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