Vergütungsfestsetzung

City Fonds 9 G. Wolf GmbH & Co. Immobilien Anlage KG

Wiesbaden

Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur City Fonds 9 G. Wolf GmbH & Co. Immobilien Anlage KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.10.2026, Aktenzeichen 10 IN 625/10.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 625/10
Registerbezug
Wiesbaden, HRA 9153
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
23.10.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

10 IN 625/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der City Fonds 9 G. Wolf GmbH & Co. Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 9153), vertr. d.: 1. Ralf Hildebrandt i. I. als ehem. Insolvenzverwalter der Secur Verwaltungs GmbH (AG Wiesbaden HRB 22967), (Insolvenzverwalter), vertr. d.: 1.1. Alexander Brands, c/o Rechtsanwälte Seehaus | Brands, Wilhelmstraße 42, 65582 Diez, (Insolvenzverwalter), 2. Harald Dangel, zuletzt Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR

EUR

EUR
Gesamtbetrag

abzgl. bereits festgesetzter und entnommener Vorschuss

Restbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, K&L Gates LLP, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Tel.: 069 945 196-491, Fax: 069 945 196-499, E-Mail: insolvenzrecht@klgates.com, Internet: www.bbl-law.de wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses unter Berücksichtigung von § 207 Abs. 3 InsO der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 12.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

In die "große" Berechnungsgrundlage (vgl. § 1 Abs.2 Nr. 1 Satz 1 InsVV) fließen die Bruttoerlöse der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ein. Gleichzeitig ist der Massekostenbeitrag ist abzuziehen, da er bereits in der Summe aller Einnahmen enthalten ist. Danach beträgt die Berechnungsgrundlage 1.614.297,14 EUR. Die Vergütung hieraus beträgt 60.035,94 EUR.

Ausgehend von einer "kleinen" Berechnungsmasse ohne Absonderungsrechte in Höhe von 153.124,08 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der "Mehrbetrag der Vergütung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV beträgt somit EUR (EUR abzüglich EUR).

Der Mehrbetrag der Vergütung ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV auf 50 % der an die Masse geflossenen Feststellungsbeiträge begrenzt. In diesem Insolvenzverfahren betrug der Massekostenbeitrag EUR. 50 % sind EUR.
Die Sondervergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV beträgt somit EUR.

Gem. § 3 InsVV sind dem Insolvenzverwalter die beantragten Zuschläge für komplexe und schwierige Vertragsverhandlungen / Auslandsbezug sowie Ungeordnetes Belegwesen/ Aufwändige Prüfung der Organhaftungsansprüche zu gewähren. Die vorangegangenen Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Verwaltung führten zu Arbeitsersparnissen, die mit einem Abschlag berücksichtigt werden.

In der Gesamtsicht führt dies zu einem Gesamtzuschlag in Höhe von 50 %. Auf die umfangreichen Ausführungen hierzu wird auf den Vergütungsantrag vom 28.05.2026 ausdrücklich verwiesen.

Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % festzusetzen.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden oder dem Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rieck
Rechtspflegerin

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 22.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung