Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Cesonia GmbH
München
Das Amtsgericht München hat zur Cesonia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2025, Aktenzeichen 1507 IN 3425/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3425/23
- Registerbezug
- München, HRB 247638
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 21.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
1507 IN 3425/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.04.2025, ergänzt auf gerichtlichen Hinweis vom 05.09.2025 hin mit Schriftsatz vom 08.10.2025.II.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 155.672,49 EUR auszugehen. Diese setzt sich nach § 1 InsVV zusammen aus der zutreffend vorgetragenen Summe der Einnahmen i. H. v.149.342,23 EUR zzgl. der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung. Deren Ansatz erfolgte zu 6.330,26 EUR und fiel damit geringfügig niedriger aus als im Vergütungsantrag, da dieser von einem Abschlag zu 5 % ausging und nicht von 10 % - wie letztlich festgesetzt.
Hieraus folgt gemäß § 2 InsVV eine Regelvergütung zu BETRAG EUR.III.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.04.2025 und seiner Ergänzung vom 08.10.2025 wird Bezug genommen.Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 8).1) Das Gericht sieht einen Abschlag in Höhe von 10 % als gerechtfertigt an und setzt hierzu die nachfolgende Tatbestände des § 3 Abs. 2 InsVV an.a) Es wurde mit Beschluss vom 23.11.2023 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der spätere endgültige Insolvenzverwalter bestellt. Es wird deshalb eine Erleichterung für dessen Tätigkeit angenommen, da der spätere Insolvenzverwalter hierdurch bereits wesentliche Erkenntnisse über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse erlangen konnte, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 382 mwN.b) Daneben lag bei Amtsübernahme mit Eröffnung vom 01.02.2024 bereits eine wesentliche Masseverwertung nach § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV vor. Aus dem Eröffnungsverfahren wurde dem Schlussbericht nach ein eingenommener Betrag i. H. v. 78.896,39 EUR übernommen, der auch entsprechend in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen wurde. Hierbei handelte es sich im Kern um eingezogenes Kontoguthaben.Der Einzug des Kontoguthabens ist als Masseverwertung zu betrachten. Die Insolvenzmasse wird gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 InsO durch das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin gebildet, wozu das Kontoguthaben gehört - Verwertung - im insolvenzrechtlichen Sinne meint die finale Umwandlung der noch nicht liquiden Vermögernsgegenstände in Geld, das an die Gläubiger zu deren Befriedigung verteilt wird, vgl. HambKomm InsO, § 159, Rn. 3 mwN. Der Subsumtion des Einzugs von Kontoguthaben unter diese enge Begriffsdefinition könnte zwar entgegen gehalten werden, dass eine Umwandlung in Geld nicht stattfindet, da es sich bei Kontoguthaben ja bereits um einen geldwerten Anspruch handelt, der nicht erst umgewandelt werden müsse. Diese enge Abgrenzung erscheint hier jedoch nicht zielführend. Das Abschlagssystem der InsVV zielt darauf ab, wesentliche Erleichterungen in der Tätigkeit des Verwalters durch eine Kürzung der Vergütung zu berücksichtigen, um so zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen und zählt in § 3 Abs. 2 InsVV nicht abschließend Regelbeispiele hierfür auf. Das zur Gläubigerbefriedigung eingezogene (und nach hiesiger Ansicht somit verwerterte) Kontoguthaben macht mit 78.896,39 EUR etwas mehr als die Hälfte der Berechnungsgrundlage aus. Dieser Anteil gelangt dem Insolvenzverwalter zur Vergütung ohne dass seinerseits noch Tätigkeiten erforderlich gewesen wären. Diese fanden bereits im Eröffnungsverfahren statt. Da es sich bereits um liquides Geldvermögen handelte, greift der Rechtsgedanke der Abschlagssystematik umso mehr, da nicht erst eine Verwertung im Sinne einer - Umwandlung - seitens des (vorläufigen) Verwalters - etwa durch Verkaufsbemühungen - erforderlich gewesen wäre, vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV.Die Wesentlichkeit dieser Masseverwertung wird aufgrund des hälftigen Anteils des Kontoguthabens an der Berechnungsgrundlage ebenfalls bejaht, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276.Soweit Insolvenzverwalter vom 08.10.2025 meint, es sei fraglich, ob § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV diesen Fall überhaupt meint und nicht nur primär den Wechsel in der Verwalterperson abdecken soll, kann dem nicht beigepflichtet werden, vgl. auch Graeber/Graeber - InsVV, § 3, Rn. 390, 450. Maßgeblich ist, ob eine Erleichterung seiner Tätigkeit vorliegt. Dies wurde bereits bejaht.c) In der vorzunehmenden Gesamtschau verbleibt es bei einem Abschlag zu 10 %. Das Verbot der Doppelberücksichtigung der Abschlagstatbestände wird berücksichtigt, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276. Überschneidungen zwischen den jeweiligen Umständen (Kenntniserlangung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse und bei Amtsübernahme bereits vorhandenes Kontovermögen) sind nicht gegeben.
2) Die Regelvergütung war damit gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
III.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen, § 8 Abs. 3 InsVV. Die Begrenzung der Pauschale wurde beachtet.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV.
IV.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.10.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.04.2025, ergänzt auf gerichtlichen Hinweis vom 05.09.2025 hin mit Schriftsatz vom 08.10.2025.II.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 155.672,49 EUR auszugehen. Diese setzt sich nach § 1 InsVV zusammen aus der zutreffend vorgetragenen Summe der Einnahmen i. H. v.149.342,23 EUR zzgl. der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung. Deren Ansatz erfolgte zu 6.330,26 EUR und fiel damit geringfügig niedriger aus als im Vergütungsantrag, da dieser von einem Abschlag zu 5 % ausging und nicht von 10 % - wie letztlich festgesetzt.
Hieraus folgt gemäß § 2 InsVV eine Regelvergütung zu BETRAG EUR.III.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.04.2025 und seiner Ergänzung vom 08.10.2025 wird Bezug genommen.Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 8).1) Das Gericht sieht einen Abschlag in Höhe von 10 % als gerechtfertigt an und setzt hierzu die nachfolgende Tatbestände des § 3 Abs. 2 InsVV an.a) Es wurde mit Beschluss vom 23.11.2023 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der spätere endgültige Insolvenzverwalter bestellt. Es wird deshalb eine Erleichterung für dessen Tätigkeit angenommen, da der spätere Insolvenzverwalter hierdurch bereits wesentliche Erkenntnisse über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse erlangen konnte, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 382 mwN.b) Daneben lag bei Amtsübernahme mit Eröffnung vom 01.02.2024 bereits eine wesentliche Masseverwertung nach § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV vor. Aus dem Eröffnungsverfahren wurde dem Schlussbericht nach ein eingenommener Betrag i. H. v. 78.896,39 EUR übernommen, der auch entsprechend in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen wurde. Hierbei handelte es sich im Kern um eingezogenes Kontoguthaben.Der Einzug des Kontoguthabens ist als Masseverwertung zu betrachten. Die Insolvenzmasse wird gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 InsO durch das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin gebildet, wozu das Kontoguthaben gehört - Verwertung - im insolvenzrechtlichen Sinne meint die finale Umwandlung der noch nicht liquiden Vermögernsgegenstände in Geld, das an die Gläubiger zu deren Befriedigung verteilt wird, vgl. HambKomm InsO, § 159, Rn. 3 mwN. Der Subsumtion des Einzugs von Kontoguthaben unter diese enge Begriffsdefinition könnte zwar entgegen gehalten werden, dass eine Umwandlung in Geld nicht stattfindet, da es sich bei Kontoguthaben ja bereits um einen geldwerten Anspruch handelt, der nicht erst umgewandelt werden müsse. Diese enge Abgrenzung erscheint hier jedoch nicht zielführend. Das Abschlagssystem der InsVV zielt darauf ab, wesentliche Erleichterungen in der Tätigkeit des Verwalters durch eine Kürzung der Vergütung zu berücksichtigen, um so zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen und zählt in § 3 Abs. 2 InsVV nicht abschließend Regelbeispiele hierfür auf. Das zur Gläubigerbefriedigung eingezogene (und nach hiesiger Ansicht somit verwerterte) Kontoguthaben macht mit 78.896,39 EUR etwas mehr als die Hälfte der Berechnungsgrundlage aus. Dieser Anteil gelangt dem Insolvenzverwalter zur Vergütung ohne dass seinerseits noch Tätigkeiten erforderlich gewesen wären. Diese fanden bereits im Eröffnungsverfahren statt. Da es sich bereits um liquides Geldvermögen handelte, greift der Rechtsgedanke der Abschlagssystematik umso mehr, da nicht erst eine Verwertung im Sinne einer - Umwandlung - seitens des (vorläufigen) Verwalters - etwa durch Verkaufsbemühungen - erforderlich gewesen wäre, vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV.Die Wesentlichkeit dieser Masseverwertung wird aufgrund des hälftigen Anteils des Kontoguthabens an der Berechnungsgrundlage ebenfalls bejaht, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276.Soweit Insolvenzverwalter vom 08.10.2025 meint, es sei fraglich, ob § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV diesen Fall überhaupt meint und nicht nur primär den Wechsel in der Verwalterperson abdecken soll, kann dem nicht beigepflichtet werden, vgl. auch Graeber/Graeber - InsVV, § 3, Rn. 390, 450. Maßgeblich ist, ob eine Erleichterung seiner Tätigkeit vorliegt. Dies wurde bereits bejaht.c) In der vorzunehmenden Gesamtschau verbleibt es bei einem Abschlag zu 10 %. Das Verbot der Doppelberücksichtigung der Abschlagstatbestände wird berücksichtigt, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276. Überschneidungen zwischen den jeweiligen Umständen (Kenntniserlangung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse und bei Amtsübernahme bereits vorhandenes Kontovermögen) sind nicht gegeben.
2) Die Regelvergütung war damit gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
III.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen, § 8 Abs. 3 InsVV. Die Begrenzung der Pauschale wurde beachtet.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV.
IV.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.10.2025