Eröffnung des Verfahrens

CEMO Service GmbH

Friedberg (Hessen)

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat über das Vermögen der CEMO Service GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 21.01.2019, Aktenzeichen 60 IN 86/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 86/18
Registerbezug
Friedberg (Hessen), HRB 8522
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
21.01.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

60 IN 86/18: Über das Vermögen der CEMO Service GmbH, Raiffeisenstraße 4a,
61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 8522), vertr. d.: Dzhemal
Ismail Redzheb, Kaiserstraße 41, 61169 Friedberg (Hessen), (Geschäftsführer),
ist am 21.01.2019 um 11:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528
Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 3 70 02 20, Fax: (0 69) 3 70 02 21 11, E-Mail:
frankfurt@brinkmann-partner.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.02.2019 anzumelden;

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 20.03.2019, 11:45 Uhr, 2. OG, Zimmer
226, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und
zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem oben genannten Termin entspricht, keine Widersprüche erhoben
werden.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Ø Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Ø Im Restschuldbefreiungsverfahren beginnt der Lauf der vorstehenden Frist mit
der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ 3 InsoBekV in
der Fassung vom 13.4.2007).

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 21.01.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme