Eröffnung des Verfahrens

CBL GmbH

Reutlingen

Das Amtsgericht Neuwied hat über das Vermögen der CBL GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 21 IN 143/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 143/23
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 56979
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

21 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 4. Jeronimo Garcia Villanueva, SPANIEN, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

Durch Beschluss vom 01.02.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dirk Obermüller zum Insolvenzverwalter
bestellt.

Mit Schreiben vom 18.11.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und
seiner Auslagen.

Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der
Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des
Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der
Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz
Rechnung getragen.

Nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den
ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu
70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis
zu 350.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7,5 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 700.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3,3 %.

In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 3.019.884,85 EUR
erzielt.

Die Einnahmen aus der Betriebsfortführung sowie Aus- und Absonderungsrechte sind zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage abzuziehen. Ebenso Fortführungskosten aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Der Überschuss aus der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV zur Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen.

Es sind zudem noch Einnahmen aus noch zu begleichenden Masseverbindlichkeiten,
insbesondere der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erwarten. Die
Berechnungsgrundlage erhöht sich demnach um 12.919,06 EUR.

Folglich ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 434.308,31 EUR.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV sind jedoch Massegegenstände, die mit
Absonderungsrechten belastet sind zu berücksichtigen, wenn sie durch den
Verwalter verwertet werden. Ein Grundstück des Schuldners wurde freihändig durch
den Insolvenzverwalter veräußert. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese
Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen,
der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter einen festen Kostenbeitrag für die Masse aus dem Verkaufserlös mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger vereinbart. Der hiernach ermittelte maximale Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV beträgt 2.082,50 EUR.
Eine entsprechende Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde durchgeführt.

Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung
festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen
sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des
Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat,
also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.

Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand
in Höhe von insgesamt 22,7 % geltend.

Der Insolvenzverwalter führte den schuldnerischen Betrieb über insgesamt drei Monate fort. Mit der Betriebsfortführung waren vielfältige Haftungsrisiken sowie erheblicher Mehraufwand verbunden, welcher durch den in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten erwirtschafteten Überschuss nicht entsprechend abgegolten wird.
Nach der Rechtsprechung können je nach Größe des fortgeführten Betriebs und Dauer der Fortführung mithin 25% bis zum vierfachen des Regelsatzes auf die Vergütung zugeschlagen werden.
Im vorliegenden Verfahren wird ein Zuschlag von 7,7 % geltend gemacht, welchen das Gericht als angemessen betrachtet.

Zudem macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 % im Rahmen der Bemühung um eine Veräußerung einer Hotelimmobilie geltend.
Die Verwertung stellte für den Insolvenzverwalter einen entsprechenden Mehraufwand dar, da entsprechende Verkaufsverhandlungen zu führen waren.
Das Gericht sieht den beantragten Zuschlag im Hinblick auf den erhöhten Mehraufwand als gerechtfertigt an.

Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind nicht ersichtlich und werden auch
darüber hinaus nicht geltend gemacht.

Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8
Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.

Für die nach dem 01.01.2021 eröffneten Verfahren findet wegen §19 InsVV die neue Fassung von § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. 9002 KostG Anwendung. Neben der Auslagenpauschale kann deshalb eine gesonderte Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgen, die durch die Übertragung der Zustellung (§ 8 Abs. 3 InsO) in tatsächlicher Hinsicht entstanden sind.
Dies gilt jedoch nur soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im hiesigen Verfahren wurden insgesamt 21 Zustellungen getätigt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 30.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Schlusstermin
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme