Sicherungsmaßnahme
Cashme GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Cashme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.01.2026, Aktenzeichen 70b IN 9/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70b IN 9/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 118169
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
ist am 28.01.2026, um 14:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 9/26
Amtsgericht Köln, 28.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
ist am 28.01.2026, um 14:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 9/26
Amtsgericht Köln, 28.01.2026