Vergütungsfestsetzung
care home logistic GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur care home logistic GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 28/19 C-5-6.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 28/19 C-5-6
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 111538
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 04.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt am Main 04.09.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 28/19 C-5-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
care home logistic GmbH Eschersheimer Landstraße 42 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111538),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR X
Auslagen EUR X
Umsatzsteuer EUR X
Summe EUR X
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 70.209,00 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR X, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Bearbeitung der anhängigen umfangreichen Rechtsstreitigkeiten geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung der vorgelagerten vorläufigen Verwaltung sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 20% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR X rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
care home logistic GmbH Eschersheimer Landstraße 42 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111538),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR X
Auslagen EUR X
Umsatzsteuer EUR X
Summe EUR X
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 70.209,00 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR X, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der Bearbeitung der anhängigen umfangreichen Rechtsstreitigkeiten geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung der vorgelagerten vorläufigen Verwaltung sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 20% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR X rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.