Vergütungsfestsetzung
BWA Baumaschinenhandel GmbH Walldorf
Meiningen
Das Amtsgericht Meiningen hat zur BWA Baumaschinenhandel GmbH Walldorf eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.06.2026, Aktenzeichen IN 113/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Meiningen
- Aktenzeichen
- IN 113/21
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 507485
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 16.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
IN 113/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BWA Baumaschinenhandel GmbH Walldorf, Wallbacher Straße 3, 98617 Meiningen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Ansorg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 507485
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 363.998,16 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 4.888,52 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 47.006,20 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Insolvenzgericht, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 15.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BWA Baumaschinenhandel GmbH Walldorf, Wallbacher Straße 3, 98617 Meiningen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Ansorg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 507485
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 363.998,16 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 4.888,52 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 47.006,20 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Insolvenzgericht, Lindenallee 15, 98617 Meiningen, schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 15.06.2026