Sicherungsmaßnahme

buymo GmbH

Northeim

Das Amtsgericht Göttingen hat zur buymo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.09.2025, Aktenzeichen 71 IN 51/25 NOM.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Göttingen
Aktenzeichen
71 IN 51/25 NOM
Registerbezug
Göttingen, HRB 206162
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
19.09.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Karina Schwarz

Veröffentlichungstext

71 IN 51/25 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der buymo GmbH, Mittelweg 5, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 206162), vertr. d.: Jonny Moor, (Geschäftsführer), ist am 19.09.2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Karina Schwarz, Bertastraße 10, 30159 Hannover, Tel.: 0511/4753390, Fax: 0511/4753399, E-Mail: Hannover@insolvenzverwaltungen.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Göttingen, 19.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme