Insolvenzbekanntmachung

Burger Technologie GmbH

Breitengüßbach

Das Amtsgericht Bamberg hat zur Burger Technologie GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.07.2026, Aktenzeichen 4 IN 292/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bamberg
Aktenzeichen
4 IN 292/21
Registerbezug
Bamberg, HRB 2837
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
02.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

4 IN 292/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Burger Technologie GmbH, Industriering 27, 96149 Breitengüßbach, vertreten durch die Geschäftsführer Burger Gerald und Reuter Bernd
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2837
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Königswarterstraße 18, 90762 Fürth, Gz.: 21/000659BE-OZ

In dem am 17.04.2026 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Guthabens in Höhe von 585,10 € der Siemens-Betriebskrankenkasse, Heidenheim, angeordnet.

Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt Robert Wartenberg,
Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg,

übertragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 01.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Schlusstermin
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Schlusstermin
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Forderungsprüfung
  10. Masseunzulänglichkeit
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme