Sicherungsmaßnahme
BUCO GmbH Werkzeugfabrik
Wuppertal
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur BUCO GmbH Werkzeugfabrik eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.06.2022, Aktenzeichen 504 IN 107/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 504 IN 107/22
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 5656
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Jens Schmidt
- Stammkapital
- 103.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen sowie Gegenständen aller Art. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auch zur Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 107/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 5656 eingetragenen BUCO GmbH Werkzeugfabrik, Küllenhahner Str. 44, 42349 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gilbert Mühlhoff-Taubhorn, Südstr. 12, 42107 Wuppertal und Herrn Uwe Hartmut Mühlhoff, Kruppstr. 224, 42113 Wuppertal
Geschäftszweig: Herstellung u. Vertrieb v. Werkzeugen
ist am 24.06.2022, um 13:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 107/22
Amtsgericht Wuppertal, 24.06.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 5656 eingetragenen BUCO GmbH Werkzeugfabrik, Küllenhahner Str. 44, 42349 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gilbert Mühlhoff-Taubhorn, Südstr. 12, 42107 Wuppertal und Herrn Uwe Hartmut Mühlhoff, Kruppstr. 224, 42113 Wuppertal
Geschäftszweig: Herstellung u. Vertrieb v. Werkzeugen
ist am 24.06.2022, um 13:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 107/22
Amtsgericht Wuppertal, 24.06.2022