Sicherungsmaßnahme
BT Projekt GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur BT Projekt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.06.2024, Aktenzeichen 255 IN 24/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 255 IN 24/24
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 32932
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.06.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Achim Thomas Thiele
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Kauf, Verkauf, Vermietung, Projektierung von Immobilien sowie die Erbringung von Trockenbauarbeiten, Einbau fertiger Teile und sonstiger zulassungsfreier Baudienstleistungen, die Verlegung von Eisenflechter, Abbrucharbeiten und die Entkernung sowie das Führen von gastronomischen Betrieben.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 24/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32932 eingetragenen BT Projekt GmbH, Hintere Schildstr. 15, 44263 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Shemsi Hajzeraj, Piepenstockstr. 44, 44263 Dortmund
Geschäftszweig: der Kauf, Verkauf, Vermietung, Projektierung von Immobilien sowie die Erbringung von Trockenbauarbeiten, pp
ist am 19.06.2024, um 15:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
255 IN 24/24
Amtsgericht Dortmund, 19.06.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 32932 eingetragenen BT Projekt GmbH, Hintere Schildstr. 15, 44263 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Shemsi Hajzeraj, Piepenstockstr. 44, 44263 Dortmund
Geschäftszweig: der Kauf, Verkauf, Vermietung, Projektierung von Immobilien sowie die Erbringung von Trockenbauarbeiten, pp
ist am 19.06.2024, um 15:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
255 IN 24/24
Amtsgericht Dortmund, 19.06.2024