Sicherungsmaßnahme
BSB Bautenschutz Bottrop GmbH
Bottrop
Das Amtsgericht Essen hat zur BSB Bautenschutz Bottrop GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2019, Aktenzeichen 163 IN 152/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 163 IN 152/19
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB HRB 4612
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.11.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Christian Klein
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 152/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 4612
eingetragenen BSB Bautenschutz Bottrop GmbH, Am Vorthbach 12, 46240 Bottrop,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Werner Heinrich,
Saarstr. 13, 46236 Bottrop Geschäftszweig: Holz- und Bautenschutz
ist am 19.11.2019, um 13:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein,
Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
163 IN 152/19
Amtsgericht Essen, 19.11.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 4612
eingetragenen BSB Bautenschutz Bottrop GmbH, Am Vorthbach 12, 46240 Bottrop,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Werner Heinrich,
Saarstr. 13, 46236 Bottrop Geschäftszweig: Holz- und Bautenschutz
ist am 19.11.2019, um 13:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein,
Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
163 IN 152/19
Amtsgericht Essen, 19.11.2019