Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

BpEx-Service UG (haftungsbeschränkt)

Edewecht

Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur BpEx-Service UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2021, Aktenzeichen 65 IN 31/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Aktenzeichen
65 IN 31/18
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRB 206238
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
13.10.2021
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Im Handelsregister seit
2011
Stammkapital
5.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Dienstleistungen, Aufbau von Ladeneinrichtungen für digitale Fotostationen, deren Service, Wartung und Reparatur. Logistik im Bereich digitaler Fotodruck

Veröffentlichungstext

65 IN 31/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BpEx-Service UG (haftungsbeschränkt), Maria-von-Jever-Straße 3, 26125 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 206238), vertr. d.: Björn Bauer, Sürwürder Straße 23, 26935 Stadland, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hinrichs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 25,63 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 25.06.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 304.498,53 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Zusätzlich beantragt der ehemaIige vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge für folgende Tätigkeiten:

Betriebsfortführung 25 % bereinigt 16,63 %
Fehlende Buchhaltung 20,30 %
Vorfinanzierung Insolvenzgeld 25,00 %
Persönliche Haftungszusage 6,25 %
Antrag gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO 1,00 %

Mit den beantragten Zuschlägen ist beabsichtigt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Tätigkeiten angemessen zu vergüten, die über das Maß einer regulären vorläufigen Insolvenzverwaltertätigkeit reichen.

Das Gericht hat die beantragten Zuschläge im Einzelnen geprüft und in der Gesamtschau einen Betrag in Höhe von 25 % unter Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse als angemessen aber auch ausreichend festgesetzt.

Für die Betriebsfortführung beantragt der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 %. Dieser Zuschlag wird grundsätzlich antragsgemäß anerkannt.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 16,63 % ergibt.

Für die fehlende Buchhaltung beantragt der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20,3 % in Anlehnung an die Vergütungsordnung für Steuerberater. Den Ansatz aufgreifend hat das Gericht die Berechnung überprüft. Nach der Tabelle C (Buchführungstabelle) Anlage 3 StBVV ergibt sich nach einem Gegenstandswert von 350.000,00 EUR eine volle Gebühr in Höhe von 381,00 EUR. Gem. § 33 Abs. 1 StBVV errechnet sich selbst unter Berücksichtigung des höchst möglichen Wertes von 12/10 für 2 Monate Buchführung ein Betrag für die Buchführung in Höhe von 914,40 EUR und nicht wie ein vom Verwalter errechneter Betrag in Höhe von 6.472,80 EUR. Der Wert in Höhe von 914,40 EUR wurde bei der Festlegung der Zuschläge in voller Höhe einbezogen. Bei der Bemessung des Zuschlags hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ersteinrichtung der Buchhaltung aufwendig ist, da sich zunächst ein Überblick über die Tätigkeiten und Buchungen verschafft werden muss. Zudem wurde allerdings auch berücksichtigt, dass die kaufmännische Buchhaltung kostenpflichtig extern beauftragt wurde und die insolvenzrechtliche Buchhaltung zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehört.

Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter für die 22 Mitarbeiter einen Zuschlag in Höhe von 25 %, was einem Betrag von EUR entspricht. Umgerechnet auf die Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich ein beantragter Vergütungsbetrag von 362,32 EUR für die erstellten Insolvenzgeldbescheinigungen pro Mitarbeiter. Bis zur Anzahl von 20 Mitarbeitern ist von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten ist. In diesem konkreten Fall hat das Gericht grundsätzlich einen Zuschlag anerkannt; allerdings sollte als Maßstab dienen, dass durch die Gewährung eines Zuschlags nicht mehr Kosten verursacht werden als durch die Erledigung der Tätigkeiten durch einen professionellen Dienstleister (siehe auch Haarmeyer/Mock 5. Auflage § 3 Rdnr. 44). Für die Lohnabrechnungen an sich sind von dem beauftragten Dienstleister Kosten in Höhe von 12,50 EUR pro Abrechnung der Masse in Rechnung gestellt worden. Gem. § 34 Abs. 2 StBVV erhält ein Steuerberater für die Anfertigung der Lohnabrechnung eine Vergütung in einem Rahmen von 5,00 bis 28,00 EUR pro Arbeitnehmer. Bei der Bemessung des Zuschlags für die Insolvenzgeldbescheinigungen, die ja auf die bestehenden (kostenpflichtigen) Lohnabrechnungen aufbauen, hat das Gericht den Höchstsatz von 28,00 EUR pro Abrechnung als Maßstab genommen (Summe 1.200,00 EUR). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass bei der Fertigung von Insolvenzgeldbescheinigungen stets eine Einarbeitung in neue Sachverhalte erfolgt. In die Überlegungen mit einbezogen hat das Gericht auch die Erwägungen, dass Personalangelegenheiten auch im unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsfortführung stehen und dort bereits ein Zuschlag in Höhe von grundsätzlich 25 % bewilligt worden ist. Der hier beantragte Zuschlag von 25 % wurde entsprechend gekürzt.

Für die persönliche Haftungszusage wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13.07.2020 (Az. 16 T 187/20) kein Zuschlag bewilligt. Es liegt ein identischer Sachverhalt zu Grunde. Das Landgericht Oldenburg hat in seiner Begründung besondere Umstände vorgegeben, die ausnahmsweise zu einem Zuschlag führen können. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Beschluss ist dem Insolvenzverwalter bekannt.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 12.10.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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