Sicherungsmaßnahme

BP3 Germany GmbH

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur BP3 Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.07.2026, Aktenzeichen 810 IN 1041/26 B-82-.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1041/26 B-82-
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 134857
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
20.07.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Informationstechnologie und EDV, insbesondere Beratungsleistungen (einschließlich Systemanalysen, Organisation und Programmierung), die Durchführung von Schulungen sowie die Erstellung und der Vertrieb von Schulungs- und Demonstrationsmaterialien für die vorgenannten Bereiche; ferner der Handel mit Hard- und Software, insbesondere von EDV-An …

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

810 IN 1041/26 B-82- In dem Insolvenzantragsverfahren BP3 Germany GmbH, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134857),
vertreten durch:
David Alan Brakoniecki, (Geschäftsführer),

ist am 17.07.2026 um 09:40 Uhr gegen die Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO angeordnet worden. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin dem Schuldner; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Der Antragstellerin wird untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten des Verfahrens auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme
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