Eröffnung des Verfahrens

BK Bau Verwaltungs-GmbH

Hamm

Das Amtsgericht Dortmund hat über das Vermögen der BK Bau Verwaltungs-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.04.2020, Aktenzeichen 251 IN 12/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
251 IN 12/20
Registerbezug
Hamm, HRB HRB 9110
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.04.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 12/20

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9110 eingetragenen BK
Bau Verwaltungs-GmbH, Östingstraße 41 a, 59067 Hamm, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Samir Barudzija

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2020, um 09:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.02.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Andreas Grund, Ostenhellweg
53, 44135 Dortmund.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.05.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist

der 30.06.2020.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des
Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.06.2020 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle,
Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.315 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

251 IN 12/20

Amtsgericht Dortmund, 01.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens