Eröffnung des Verfahrens

BitChain GmbH

Bad Homburg v. d.Höhe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur BitChain GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 810 IN 829/25 B-4-5.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 829/25 B-4-5
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 109032
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
17.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

810 IN 829/25 B-33-: In dem Insolvenzverfahren BitChain GmbH, c/o Rechtsanwalt Uwe Johannsen, Kaiser-Friedrich-Promenade 110, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Frankfurt am Main, HRB 109032),
vertreten durch:
Gordon Brad Beckstead, (Geschäftsführer), wurde am 17.09.2026 um 13:23 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Björn-Till Till, Am Ziegelgrund 31, 34497 Korbach, Tel.: 05631/ 65 09 64 0, E-Mail: info@till-eisenbeis.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 17.09.2026

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