Sicherungsmaßnahme
BIR Brüggemann Industrie Rundumservice GmbH
Gelsenkirchen
Das Amtsgericht Essen hat zur BIR Brüggemann Industrie Rundumservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.06.2024, Aktenzeichen 163 IN 69/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 163 IN 69/24
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 3038
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.06.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Hassan Ben Djemia
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist die Erstellung und Überwachung der Ausführung von Dienstleistungs, Entsorgungs- und Reinigungskonzepten für industrielle Anlagen und Gebäude im Rahmen von Neu- und Umbaumaßnahmen, Industriemaschinenwartung, Holz- und Bautenschutz, Pflege von Außenanlagen sowie die Reinigung nach Hausfrauenart.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 69/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3038 eingetragenen BIR Brüggemann Industrie Rundumservice GmbH, Zum Markt 18, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Herrmann Dedo, Altenbruchstr. 2c, 47447 Moers
Geschäftszweig: Erstellung und Überwachung der Ausführung von Dienstleistungs, Entsorgungs- und Reinigungskonzepten für industrielle Anlagen und Gebäude u.a.
ist am 17.06.2024, um 10:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hassan Ben Djemia, Overwegstr. 24, 45879 Gelsenkirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
163 IN 69/24
Amtsgericht Essen, 17.06.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3038 eingetragenen BIR Brüggemann Industrie Rundumservice GmbH, Zum Markt 18, 45892 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Herrmann Dedo, Altenbruchstr. 2c, 47447 Moers
Geschäftszweig: Erstellung und Überwachung der Ausführung von Dienstleistungs, Entsorgungs- und Reinigungskonzepten für industrielle Anlagen und Gebäude u.a.
ist am 17.06.2024, um 10:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hassan Ben Djemia, Overwegstr. 24, 45879 Gelsenkirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
163 IN 69/24
Amtsgericht Essen, 17.06.2024