Aufhebung des Verfahrens
BFSB Media UG (haftungsbeschränkt)
Rheinbach
Das Amtsgericht Bonn hat zur BFSB Media UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.02.2026, Aktenzeichen 96 IN 44/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 96 IN 44/24
- Registerbezug
- Bonn, HRB 26580
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.02.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Dirk-Henning Tönnesmann
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 2.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung, Vertrieb, Import, Export, Groß- sowie Einzelhandel mit Konsumgütern, insbesondere Elektroartikel und Haushaltswaren, wie beispielsweise Handyzubehör und LED-Beleuchtung, und Betrieb einer Marketing-, Design- und Werbeagentur sowie entsprechende Beratung und Unternehmensberatung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 44/24
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26580 eingetragenen BFSB Media UG (haftungsbeschränkt), Hubertusstr. 6, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Florian Berisha, Hubertusstr. 6, 53359 Rheinbach und Herrn Sebastian Beranek, Biebricher Allee 81 b, 65187 Wiesbaden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
96 IN 44/24
Amtsgericht Bonn, 09.02.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26580 eingetragenen BFSB Media UG (haftungsbeschränkt), Hubertusstr. 6, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Florian Berisha, Hubertusstr. 6, 53359 Rheinbach und Herrn Sebastian Beranek, Biebricher Allee 81 b, 65187 Wiesbaden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
96 IN 44/24
Amtsgericht Bonn, 09.02.2026