Sicherungsmaßnahme

Bewa Kabelwagen und Zubehör GmbH

Werl

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Bewa Kabelwagen und Zubehör GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.01.2026, Aktenzeichen 52 IN 2/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 2/26
Registerbezug
Arnsberg, HRB 12091
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.01.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jens Brömmelmeier
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Handel mit und Vertrieb von Kabelschleppanlagen und Zubehör

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 2/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12091 eingetragenen Bewa Kabelwagen und Zubehör GmbH, Lohdieksweg 6, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Elfriede Beck, Büdericher Bundesstraße 2, 59457 Werl

ist am 06.01.2026, um 09:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

52 IN 2/26
Amtsgericht Arnsberg, 06.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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