Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Berkenkamp Stahl- und. Metallbaugesellschaft mbH

Lünen

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Berkenkamp Stahl- und. Metallbaugesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2020, Aktenzeichen 251 IN 8/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
251 IN 8/20
Registerbezug
Dortmund, HRB HRB 17220
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.09.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 8/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 17220 eingetragenen
Berkenkamp Stahl- und. Metallbaugesellschaft mbH, Borker Straße 44, 44534
Lünen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Riedel

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall
21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:

Vergütung €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen €
Zwischensumme €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von € €
Endbetrag €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.01.2020 bis zum
31.05.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH,
Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten
oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV
beträgt demnach €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als
Regelvergütung 25 % in Höhe von € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem
Wert beträgt €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von €
gerechtfertigt.

Die seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschläge in
Höhe von insgesamt 100 % sind gerechtfertigt, aber in der Sache auch
ausreichend, weil

es sich bei dem vorliegenden Verfahren allgemein als ein sehr umfangreiches
Verfahren handelt.

Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten
bzw. Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und durch den Verwalter veranlasste
Sanierungsbemühungen geltend gemacht. Diese wurden im Vergütungsantrag durch
den vorläufigen Verwalter ausführlich begründet und sind aus der Akte
ersichtlich.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 26.08.2020 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135
Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133
eingesehen werden.

251 IN 8/20
Amtsgericht Dortmund, 25.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme