Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Becker Werkzeug- und Vorrichtungsbau GmbH & Co.KG
Neustadt
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat zur Becker Werkzeug- und Vorrichtungsbau GmbH & Co.KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2021, Aktenzeichen 1 IN 76/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße
- Aktenzeichen
- 1 IN 76/19
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61759
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 26.03.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
1 IN 76/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Becker Werkzeug-
und Vorrichtungsbau GmbH & Co.KG, vertr.d.d. Ackermann CAD-Konstruktions GmbH,
Im Altenschemel 34, 67435 Neustadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61759), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen
Rauschenbusch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d.
Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr.,
Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20,
67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 26.03.2021
und Vorrichtungsbau GmbH & Co.KG, vertr.d.d. Ackermann CAD-Konstruktions GmbH,
Im Altenschemel 34, 67435 Neustadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61759), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen
Rauschenbusch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d.
Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr.,
Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20,
67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 26.03.2021