Insolvenzbekanntmachung
BBG Bootsmanufaktur GmbH
Petershagen/Eggersdorf
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur BBG Bootsmanufaktur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.03.2025, Aktenzeichen 3 IN 157/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3 IN 157/22
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRB 18612
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 11.03.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 157/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma BBG Bootsmanufaktur GmbH (Registergericht: Frankfurt (Oder) HRB 18612 FF), Am Fuchsbau 15 a, 15345 Petershagen/Eggersdorf, eingetragener Sitz: Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zu dem Vergleich vom 17./18.02.2025 (Regulierung von Geschäftsführeransprüchen durch Zahlung von 25.000,00 €)
angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 04.04.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen.
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 10.3.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma BBG Bootsmanufaktur GmbH (Registergericht: Frankfurt (Oder) HRB 18612 FF), Am Fuchsbau 15 a, 15345 Petershagen/Eggersdorf, eingetragener Sitz: Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zu dem Vergleich vom 17./18.02.2025 (Regulierung von Geschäftsführeransprüchen durch Zahlung von 25.000,00 €)
angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 04.04.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen.
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 10.3.2025